Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Scheinselbstständigkeit: Der schmale Grat zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung

Die vielfältigen Möglichkeiten, wie eine Geschäftsbeziehung im Detail ausgestaltet werden kann, machen eine eindeutige Einordnung in „Beschäftigung“ oder „Selbstständigkeit“ in der Praxis oft schwierig. Dabei sollte zur Vermeidung zuschlagsbehafteter Nachzahlungen von Sozialabgaben rechtzeitig eine vorsichtige und doch treffsichere Einstufung erfolgen.

Hintergrund

Auf dem Bau sind Scheinselbstständige schon lange bekannt, doch sie arbeiten immer häufiger auch als Reisebegleiter, Reinigungskräfte, Fitness-Trainer, Pfleger, in Verlagen, Speditionen und der IT-Branche – ohne dass der „Auftraggeber“ Abgaben zahlt. Drohende Nachzahlungen mitsamt Zinsen und Klagen auf Arbeitsschutz sollten Auftraggeber anregen, rechtzeitig den Status zu prüfen.

Für beide Parteien – Auftraggeber und Auftragnehmer – ist die Unterscheidung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigungsverhältnis nicht immer klar. Besonders problematisch ist es, dass die Abgrenzungskriterien im Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht nicht identisch sind. 

Vorweg sind „echte“ Selbstständige abzugrenzen, die verschiedene Kunden haben, selbst bestimmen, welche Aufträge sie zu welchen Konditionen annehmen und wann, wo und wie sie arbeiten, und zwar meist in eigenen Büroräumen mit eigener Ausstattung. Und auch die „echten“ Arbeitnehmer lassen sich leicht erkennen: Sie sind nach einem Arbeitsvertrag verpflichtet, ihre Arbeitszeit und -kraft nach den Weisungen des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen, die v. a. die Zeit, den Ort und die Bedingungen der Arbeitsausführung betreffen. 

Beachten Sie:  Zwischen diesen „beiden Polen“ liegt eine breite Grauzone, die Rentenversicherungsprüfer und auch Richter an den Sozialgerichten nach den Gesamtumständen beurteilen. Im Vordergrund stehen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit und das Unternehmerrisiko.

Abgrenzungskriterien

Es kommt zwar auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Doch klassischerweise wird besonders Folgendes geprüft: 

Weisungsgebundenheit: Gibt der Auftraggeber konkrete Anweisungen zu Zeit, Ort und Art der Tätigkeit? 

Eingliederung : Nutzt der Auftragnehmer Ressourcen des Auftraggebers oder eigene, und wie sehr ist er in den Betrieb des Auftraggebers organisatorisch eingebunden? 

Unternehmerrisiko: Trägt der Auftragnehmer ein eigenes wirtschaftliches Risiko?

Beachten Sie:  Die Rechtsprechung kommt insbesondere dann zur Scheinselbstständigkeit, wenn der Auftragnehmer dieselben Tätigkeiten wie ein angestellter Arbeitnehmer ausübt oder gar selbst zuvor als Arbeitnehmer beschäftigt war. Und zwar erst recht, wenn der Auftragnehmer selbst keine regelmäßigten Beschäftigten angestellt hat. 

Merke: Verträge sollten formal korrekt sein, wobei sich Scheinselbstständigkeit nicht an der Vertragsbezeichnung, sondern an dessen Umsetzung orientiert. 

Konsequenzen der Scheinselbstständigkeit

Der größte Knackpunkt liegt in der Sozialversicherungspflicht, und zwar mit empfindlichen Folgen für den Auftraggeber. Sie beginnt grundsätzlich mit Beginn der „Beschäftigung“, auch wenn sie rückwirkend festgestellt wird. Das kann zu erheblichen Nachforderungen mitsamt Säumniszuschlägen und ggf. strafrechtlichen Konsequenzen führen. 

Statusfeststellung

Rechtssicherheit über die Beurteilung als abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit bietet nur das Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV). Es kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer beantragt werden. 

Praxistipp:  Nicht nur initial sollte die Basis des Auftragsverhältnisses geklärt werden. Auch in einer längeren Geschäftsbeziehung können sich Änderungen ergeben, die regelmäßig rechtlich eingeordnet werden sollten. 

Alle Fachbeiträge zeigen

nachbar-haus-wohnung
Wohnungseigentumsrecht
12.01.2026

Instandhaltungskosten in der WEG: Mehrheit darf Minderheit nicht benachteiligen

Die Neuregelung der Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein wichtiges Instrument, um strukturelle Veränderungen oder veränderte Nutzungsrealitäten bei Instandhaltungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (36 S 10132/23 WEG) erneut bekräftigt, dass ein abweichender Beschluss über die Verteilung von Sanierungskosten zwar grundsätzlich möglich ist, dieser aber an klare sachliche Kriterien gebunden ist. Eine bloß willkürliche oder einseitige Belastung einzelner Eigentümergruppen hält das Gericht nicht für zulässig.

Beitrag lesen
Erbrecht
12.01.2026

Erben müssen genau bestimmt sein

Testamente sollen den letzten Willen eindeutig festhalten und rechtssicher umsetzen. In der Praxis scheitert dies jedoch häufig an unklaren oder zu vagen Formulierungen. Der Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24 (Wx)) zeigt exemplarisch, dass gut gemeinte, aber unbestimmte Anordnungen zur Erbfolge unwirksam sein können – mit der Folge, dass der Wille des Erblassers letztlich nicht umgesetzt wird.

Beitrag lesen
Auto-winter-schnee-verkehr
Allgemeines Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Deliktsrecht, Haftungsrecht
12.01.2026

Auf einem Firmenparkplatz ausgerutscht – keine Haftung für einzelne Eisstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) ist ein Unternehmen grundsätzlich nicht für einzelne glatte oder vereiste Stellen auf einem Firmenparkplatz im Winter haftbar, soweit keine allgemeine Glättebildung vorliegt und keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann.

Beitrag lesen