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BGH, Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25 Schulden längst beglichen – warum die Schufa Daten trotzdem noch speichern darf

Viele Verbraucher gehen davon aus, dass negative Schufa-Einträge automatisch verschwinden, sobald eine offene Rechnung bezahlt ist. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof zeigt jedoch: So einfach ist es nicht. Die Schufa Holding AG darf Daten über frühere Zahlungsausfälle auch nach Begleichung der Schulden weiterhin speichern – zumindest für eine gewisse Zeit.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Verbraucher hatte mehrere Forderungen aus den Jahren 2019 bis 2022 verspätet bezahlt. Die Beträge waren vergleichsweise gering, die Zahlungen erfolgten jedoch jeweils erst nach Mahnungen. Diese Zahlungsstörungen speicherte die Schufa und berechnete daraus einen schlechten sogenannten Score-Wert.

Ein niedriger Score kann erhebliche Folgen haben: Betroffene bekommen unter Umständen keinen Handyvertrag, keinen Mietvertrag oder nur schwer einen Kredit.

Der Mann verlangte deshalb:

  • die sofortige Löschung der erledigten Forderungen und
  • 1.500 Euro Schadensersatz wegen der Nachteile, die er durch den schlechten Score erlitten habe.

Muss die Schufa erledigte Schulden sofort löschen?

Der Bundesgerichtshof verneinte dies klar. Nach Ansicht der Richter gibt es keine gesetzliche Pflicht, erledigte Forderungen unmittelbar nach Zahlung aus den Datenbanken der Schufa zu entfernen.

Zwar werden Einträge im öffentlichen Schuldnerverzeichnis nach vollständiger Zahlung sofort gelöscht. Diese strengen Regeln gelten aber nicht automatisch für private Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa. Öffentliche Register und private Bonitätsdaten verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind rechtlich nicht gleichzusetzen.

Warum darf die Schufa die Daten weiter speichern?

Der BGH stellte klar: Bei der Speicherung von Bonitätsdaten müssen zwei Interessen gegeneinander abgewogen werden:

  • das Interesse der Verbraucher am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und
  • das berechtigte Interesse der Wirtschaft, vor Vertragsabschlüssen die Zahlungszuverlässigkeit von Kunden einschätzen zu können.

Nach den Feststellungen des Gerichts zeigen statistische Auswertungen, dass Personen mit früheren Zahlungsausfällen auch nach Begleichung ihrer Schulden ein erhöhtes Risiko weiterer Zahlungsprobleme haben. Dieses Risiko dürfe bei der Bonitätsbewertung berücksichtigt werden.

Wie lange dürfen erledigte Forderungen gespeichert bleiben?

Gesetzlich ist die Speicherdauer nicht festgelegt. Die Schufa arbeitet mit Verhaltensregeln, die von den Datenschutzbehörden gem. Art. 40 DSGVO genehmigt werden. Danach gilt:

  • Regelfrist: Löschung nach drei Jahren
  • Verkürzte Frist (18 Monate), wenn: die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Meldung beglichen wurde, keine weiteren negativen Einträge hinzukommen und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis besteht.

Diese Fristen hält der Bundesgerichtshof grundsätzlich für zulässig.

Gibt es trotzdem Chancen auf eine frühere Löschung?

Ja. Der BGH betont ausdrücklich, dass den Verbrauchern die Möglichkeit offenstehen muss, besondere Umstände vorzutragen, die ihrem Interesse an einer vorzeitigen Löschung ein deutlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. Liegen solche besonderen Umstände vor, kann die erforderliche Interessenabwägung ausnahmsweise ergeben, dass selbst die in den Verhaltensregeln vorgesehene Speicherfrist noch zu lang ist. In diesem Fall kann eine noch kürzere Speicherdauer als angemessen anzusehen sein.

Kein automatischer Anspruch auf Schadensersatz

Einen Anspruch auf Geldentschädigung gibt es nicht allein deshalb, weil ein negativer Eintrag existiert. Schadensersatz kommt nur in Betracht, wenn die Speicherung rechtswidrig war, also etwa ohne ausreichende Interessenabwägung oder entgegen den eigenen Verhaltensregeln.

Im konkreten Fall hatte die Schufa die Daten zwar inzwischen gelöscht, aber keinen Schadensersatz gezahlt. Ob der Kläger dennoch Geld verlangen kann, muss nun erneut geprüft werden.

Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?

  • Beglichene Schulden verschwinden nicht sofort aus der Schufa.
  • Eine Speicherung von bis zu drei Jahren ist grundsätzlich zulässig.
  • Verbraucher haben aber kein schutzloses Nachsehen: In besonderen Fällen kann eine frühere Löschung verlangt werden.
  • Wer sich wehrt, sollte konkrete Nachteile und besondere Umstände darlegen.

Fazit

Das Urteil stärkt die Position der Schufa, bringt aber auch Klarheit für Verbraucher: Nicht jede Speicherung ist unangreifbar, doch ein automatisches „Recht auf sofortige Löschung“ gibt es nicht. Entscheidend bleibt die Abwägung im Einzelfall.

Quelle: BGH, Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25

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