Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerrecht Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen: BMF veröffentlicht detailliertes Anwendungsschreiben

Seit dem 01.01.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus. Pro Objekt kann eine Steuerermäßigung von maximal 40.000 € beansprucht werden, die zeitlich wie folgt gestaffelt ist:

Veranlagungszeitraum: Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme 

  • abzugsfähig sind: 7 % der Aufwendungen
  • maximale Steuerermäßigung: 14.000 €

Veranlagungszeitraum: 1. Folgejahr

  • abzugsfähig sind: 7 % der Aufwendungen
  • maximale Steuerermäßigung: 14.000 €

Veranlagungszeitraum: 2. Folgejahr

  • abzugsfähig sind: 6 % der Aufwendungen
  • maximale Steuerermäßigung: 12.000 €

Der Steuerbonus gilt für Bauarbeiten, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nur die Lohn-, sondern auch die Materialkosten.

Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten fallen nicht unter den Bonus, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Entsprechende Aufwendungen können von privaten Vermietern aber als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Vom neuen Bonus werden folgende Baumaßnahmen erfasst:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs-und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen ausgeführt werden. Über die Arbeiten muss eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistungund die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind.

Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung). Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen möchte, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben nun zahlreiche Anwendungsfragen zum Steuerbonus beantwortet. Es beinhaltet unter anderem Aussagen zur Anspruchsberechtigung, zu den Nutzungsvoraussetzungen, zur Höchstbetragsbeschränkung, zu den förderfähigen Aufwendungen sowie eine (nicht abschließende) Liste der förderfähigen Maßnahmen.

Hinweis: Wer energetische Baumaßnahmen in den eigenen vier Wänden plant, sollte frühzeitig seinen steuerlichen Berater einbinden, um die steuerliche Förderung später optimal ausschöpfen zu können. Das neue BMF-Schreiben ist ein gutes Werkzeug, um Fallstricke von vornherein auszuloten und somit zu vermeiden.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
19.01.2026

Arbeitsrechtliche Spielregeln für die Fortzahlung von Provisionen bei Krankheit, Urlaub und Co.

Die Bestimmung des fortzuzahlenden Entgelts bei Krankheit, Urlaub und Co. gestaltet sich weitaus schwieriger, wenn ein Arbeitnehmer auch eine erfolgsabhängige Vergütungskomponente in Form einer Provision erhält. Die Höhe der Vergütung ist teilweise starken Schwankungen unterworfen. Diesen Schwankungen ist bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts Rechnung zu tragen.

Beitrag lesen
Steuerrecht
19.01.2026

Firmen-Fitnessprogramme – Das sind die aktuellen lohnsteuerlichen Grundsätze

Im Rahmen von Firmen-Fitnessprogrammen bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern flexible Trainingsmöglichkeiten in externen Einrichtungen an. Dabei übernehmen die Arbeitgeber die Kosten teilweise oder vollständig. Aber die lohnsteuerliche Behandlung von Firmen-Fitnessprogrammen ist in der Praxis komplex, die Finanzverwaltung hat kürzlich nachgelegt.

Beitrag lesen
Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Gesellschaftsrecht
19.01.2026

Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses

Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der GrESt befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (BFH 4.6.25, II R 42/21).

Beitrag lesen