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Erbrecht aktuell Testament auf dem Butterbrotpapier

Das OLG Hamm (AZ: 10 W 153/15) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Kinder der Erblasserin dem Nachlassgericht zwei Schriftstücke vorlegten, nach denen der verstorbene Bruder Alleinerbe geworden sein soll. Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ca. 8 x 10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit folgender handschriftlicher Aufschrift :

„ Tesemt

Haus

Das für J “ .

Unter dieser Aufschrift befinden sich die Jahreszahl 1986 sowie der Schriftzug der Erblasserin. Bei dem zweiten Schriftstück handelte es sich um ein mehrfach gefaltetes Stück Papier, dass der Beschaffenheit von Butterbrotpapier entspricht. Auf diesem befanden sich die gleichen Worte wie auf dem anderen Schriftstück, allerdings in leicht abgewandelter Anordnung. Ferner waren auf dem Schriftstück ein kleiner Schlüssel mit einem Klebefilm festigt.

Das Oberlandesgericht Hamm kam zu dem Ergebnis, dass nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, dass es sich bei den Schriftstücken nach dem Willen der Erblasserin um letztwillige Verfügung, also Testamente, handeln soll. Die Richter betonten, dass ein Testament nur dann wirksam sei, wenn der Erblasser bei seiner Errichtung einen ernstlichen Testierwillen habe. Bei Zweifeln hieran sei zu prüfen, ob es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Sofern Zweifel nicht ausgeräumt werden können, läge kein gültiges Testament vor.

Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen zweier inhaltsgleicher Schriftstücke auf ungewöhnlichen Schreibunterlagen eher schriftlich dokumentierte Vorüberlegungen oder Entwürfe sein. Da es auch außerhalb dieser Schriftstücke keine konkreten Umstände gab, die das Gegenteil belegten, sah das OLG Hamm die Schriftstücke nicht als wirksame Testamente an.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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