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Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Umgangsrecht mit dem „gemeinsamen“ Hund - "Beziehungs-Aus": Landgericht plädiert für ein Wechselmodell wie bei Scheidungskindern

Herr A und Herr B, die früher ein Paar waren, hatten sich während ihrer Beziehung einen Labradorrüden zugelegt. Nach der Trennung blieb der Hund bei Herrn A, doch Ex-Partner B wollte sich ebenfalls um das Tier kümmern. Von A verlangte er, ihm regelmäßigen Umgang mit dem Hund zu ermöglichen, mindestens im Zwei-Wochen-Rhythmus. 

Sein ehemaliger Lebensgefährte wollte ihm diesen Wunsch nicht erfüllen. Begründung: Für Rudeltiere wie Hunde sei es besser, nur von einem der Partner betreut zu werden. Hunde bräuchten – ähnlich wie im Rudel – eine Hauptbezugsperson. Deshalb sei ihm das Tier allein zuzuweisen.

Das Landgericht Frankenthal konnte Herr A mit dieser Argumentation nicht überzeugen (2 S 149/22). Da die ehemaligen Partner den Hund gemeinsam angeschafft hätten, stehe B das Recht auf Umgang mit dem Tier zu, erklärte das Landgericht. Miteigentümer eines Hundes könnten voneinander verlangen, einer „Benutzungsregelung“ zuzustimmen.

Hier müsse man nicht zwingend zwischen den beiden Miteigentümern eine „Entweder-oder-Entscheidung“ treffen. Die von B geforderte Lösung sei absolut interessengerecht: Die Miteigentümer sollten sich abwechselnd jeweils zwei Wochen lang um den Hund kümmern. Dass so ein „Wechselmodell“ das Wohl des Tieres gefährden könnte, sei nicht ersichtlich.

Quelle: onlineurteile.de

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