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Gemeinsame Tiere bei der Trennung Und wer kriegt den Hund? - "Sorgerecht" und "Umgang" bei Haustieren

Im Falle einer Trennung oder Scheidung von Ehepartnern mit Kindern stellt sich immer die Frage, wie das Sorge- und Umgangsrecht geregelt werden. Doch wie gestaltet sich eine Trennung, wenn es nicht um Kinder, sondern um das gemeinsame Haustier geht? Existieren für Tiere auch Sorge- und Umgangsrecht? Und falls ja: wie entscheidet sich, wer das Tier behalten darf? Und welche Unterschiede gelten bei Ehegatten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften?

Solche Fragen spielten auch in einer aktuellen Entscheidung des AG Marburg vom 03.11.2023 (74 F 809/23) eine Rolle.

Sachverhalt

Der Sachverhalt lautete wie folgt:

Kurz nach der Hochzeit 2012 hatte sich das Paar einen Welpen zugelegt, einen Mischlingsrüden aus Berner Sennenhund und Rottweiler. Elf Jahre lebte Bruno in dem Einfamilienhaus mit Garten – dann war das Familienglück am Ende. Weil der Mann eine neue Beziehung eingegangen war, verließ ihn die Ehefrau und nahm ohne Absprache Bruno mit.

Als der Mann ihre neue Adresse ermittelt hatte, zog er vor Gericht und forderte den Hund zurück: In den letzten Jahren sei er krankheitsbedingt viel zu Hause gewesen und damit auch die Hauptbezugsperson für das Tier. Jetzt arbeite er im Homeoffice und könne sich viel besser um seinen ständigen Begleiter Bruno kümmern als seine „Ex“, die ihm das Tier eigenmächtig entzogen habe.

Von wegen „feste Bezugsperson“, konterte die Ehefrau: Ihr Mann habe sich ständig bei seiner Geliebten aufgehalten und Bruno vernachlässigt. Dabei brauche der Hund aufgrund seines Alters gerade jetzt mehr Zuwendung.

Wie hat das AG Marburg nun entschieden?

Rechtliche Einordnung von Tieren

Um die Entscheidung des AG Marburg nachvollziehen zu können, muss zunächst geklärt werden, wie Tiere nach der deutschen Rechtsordnung eingeordnet und behandelt werden.

Tiere stellen keine natürliche oder juristischen Personen dar, sie können also nicht selber Träger von Rechten und Pflichten sein. Dementsprechend konnte auch Karl Lagerfelds Katze Choupette juristisch betrachtet nicht seine Erbin werden (zumindest nach deutschem Recht), auch wenn dieser vermeintlich in seinem Testament sein Haustier als Erbin bedacht haben soll.

Tiere stellen aber auch keine Sachen dar, wie sich unmissverständlich aus § 90a BGB ergibt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften jedoch entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Welche Regelungen gelten im Falle einer Trennung von Ehegatten?

Ein gesetzliches Sorge- und Umgangsrecht gibt es nur für Kinder, jedoch nicht für Haustiere.

Stattdessen findet nach Maßgabe des § 90a BGB auf Haustiere der § 1361a BGB entsprechende Anwendung, der die Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Getrenntleben von Ehegatten regelt. Außerdem wird entsprechend § 1568b Abs. 2 BGB vermutet, dass ein gemeinsam angeschaffter Hund im Miteigentum der Ehegatten steht. Bei der Verteilung sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes – insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel – zu berücksichtigen. So hat zumindest das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 7.12.2016 (10 UF 1249/16) entschieden.

Entscheidung des AG Marburg

Daran hat sich auch das AG Marburg orientiert, ist jedoch noch einen Schritt weitergegangen und hat das Tierwohl in den Vordergrund gestellt:

Das AG schlug zunächst einen Vergleich vor. Der Hund solle zum Herrchen zurückkehren und zwei Mal im Jahr eine Art "Ferienumgang" mit der Ehefrau bekommen, wie er auch bei Scheidungskindern üblich sei. Darauf wollte sich die Frau jedoch auf keinen Fall einlassen. Daraufhin sprach die Richterin Bruno dem Ehemann zu. Entscheidend sei hier allein das Tierwohl, betonte sie: Die gegenseitigen Vorwürfe der ehemaligen Partner dürften da keine Rolle spielen.

Bruno solle vor allem in seine gewohnte Umgebung zurückkehren. Besonders der Garten spreche dafür, weil er für einen Hund mehr Lebensqualität bedeute. Im Garten fühle sich Bruno zuhause und „herrsche“ sozusagen über eigenes Terrain. Der Ehefrau wurde auferlegt, den Hund sofort zurückzubringen: Die Trennung hinauszuschieben, wäre nicht gut für das Tier, so die Richterin. Und bei der Tierhalterin würde dies auch nur den Trennungsschmerz erhöhen.

Eine Rechtsgrundlage für eine Art gerichtlich angeordneten Umgang existiert nach herrschender Meinung jedoch für Ehegatten nicht, sodass das AG auch keine Art "Umgangsrecht" der Ehefrau anordnen konnte.

Was gilt beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaften?

Sollten sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Haustier im Miteigentum der Partner befinden, stellen diese eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB dar. Für die Aufhebung dieser Bruchteilsgemeinschaft käme zwar nach dem Gesetz eine Teilung durch Verkauf des Haustiers nach § 753 BGB in Betracht. Im Regelfall wird es jedoch nicht den Interessen der Parteien entsprechen, das Haustier an eine womöglich fremde Person zu versteigern.

Stattdessen wird auf den § 745 Abs. 2 BGB zurückgegriffen, der eine interessengerechte Verteilung nach billigem Ermessen ermöglicht. Diese Regelung ist weiter gefasst und ermöglicht auch eine Art "Umgangsregelung" für Haustiere. Das LG Frankenthal hat in seinem Urteil vom 12.5.2023 (2 S 149/22) sogar eine hälftige Betreuung eines Hundes im Sinne eines "Wechselmodells" angeordnet.

Befindet sich das Tier allerdings im Alleineigentum einer Partei, kann diese problemlos die Herausgabe vom Partner verlangen.

Fazit

Ein Sorge- oder Umgangsrecht für gemeinsame Tiere existiert zumindest nicht im juristischen Sinne, auch wenn diese Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch gelegentlich verwendet werden. Gemeint ist damit viel mehr die Zuweisung des Hundes entsprechend der Regeln über die Verteilung von Haushaltsgegenständen. Eine Parallele zum Sorge- und Umgangsrecht ergibt sich jedoch daraus, dass bei der Entscheidung über die Zuweisung das Tierwohl eine übergeordnete Rolle spielt (so wie bei Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrecht das Kindeswohl im Vordergrund steht).

Beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt der § 745 Abs. 2 BGB eine flexiblere Regelung dar und ermöglicht auch die gerichtliche Anordnung einer geteilten Betreuung des Tieres. Für getrenntlebende Ehepartner scheint dies nach der aktuellen Rechtslage nicht durch gerichtliche Anordnung möglich zu sein. Jedoch besteht für die Ehegatten weiterhin die Möglichkeit, durch einen Vergleich flexiblere Regelungen zu treffen.

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