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Veräußerung von Mitunternehmeranteilen: Wie Earn- Out-Zahlungen zu versteuern sind

Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren.

Diese sogenannten Earn-Out-Zahlungen müssen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2023 erst bei tatsächlichem Zufluss vom Verkäufer versteuert werden. Sie dürfen damit nicht - auch nicht nachträglich - in den Gewinn im Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung). Nach dem Urteil dürfen gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen erst bei Realisation erfasst werden, da der Veräußerer sie erst im Zuflusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich nach Gerichtsmeinung um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen.

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein (FinMin) weist mit Erlass vom 20.08.2024 darauf hin, dass aber weiterhin zu unterscheiden ist, ob es sich bei variablen Kaufpreiskomponenten basierend auf Earn-Out-Klauseln 

  • um einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis handelt und dieser als nachträgliche Einkünfte zu versteuern ist (sog. rückwirkungslose Earn-Out-Klausel) oder
  • ob aufgrund der Ausgestaltung derartiger Vereinbarungen geleistete „Earn-Out-Zahlungen“ als rückwirkendes Ereignis (bezogen auf den Veräußerungstatbestand und auf den Veräußerungsgewinn) auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (sog. rückwirkende Earn-Out-Klausel).

Das FinMin weist darauf hin, dass der BFH nicht zu rückwirkenden Earn-Out-Klauseln entschieden hat, bei denen nur das Entstehen der bereits betragsmäßig festgelegten Kaufpreiskomponenten vom Gewinn oder Umsatz abhängig ist.

Bei diesen rückwirkenden Earn-Out-Klauseln sollen die Finanzämter (FA) daher weiterhin ein rückwirkendes Ereignis annehmen, sodass die Besteuerung nicht erst bei Zufluss erfolgt.. Die FA wurden aufgefordert, bislang ruhende Einspruchsverfahren zu dieser Thematik wieder aufzunehmen und in diesem Sinne zu bearbeiten.

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