Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerrecht Verflechtung von Gesellschaften: Ein Patt ist noch keine Beherrschung

Besteht zwischen zwei Unternehmen eine Betriebsaufspaltung, so wird die vermögensverwaltende Tätigkeit einer Gesellschaft (z.B. Vermietung eines Grundstücks) steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft - es liegen also gewerbliche Einkünfte vor. Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass ein Unternehmen (sogenanntes Besitzunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage, wie zum Beispiel ein Grundstück, an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (sogenanntes Betriebsunternehmen) vermietet. Neben dieser sachlichen Verflechtung muss auch eine personelle Verflechtung bestehen. Das heißt: Eine Person oder eine Gruppe von Personen muss in der Lage sein, ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Gesellschaften durchzusetzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zur personellen Verflechtung nun um einen kleinen Mosaikstein erweitert und entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung (noch) nicht vorliegt, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Be- triebskapitalgesellschaft nur über exakt 50% der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter nach Gerichtsmeinung die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist.

Im zugrundeliegenden Fall waren die Klägerin und ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemannes und Vaters zu Gesellschaftern der Betriebs-GmbH geworden. Die Klägerin hatte dieser GmbH bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, sah das Finanzamt die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es vertrat die Auffassung, die Klägerin könne die GmbH aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen - obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehatte -, so dass neben der sachlichen auch eine personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.

Das Finanzgericht sah dies jedoch anders und gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg und auch der BFH verneinte das Vorliegen einer personellen Verflechtung. Die Anteile ihres minderjährigen Kindes waren der Klägerin nach Gerichtsmeinung nicht zuzurechnen, da für dieses eine Ergänzungspflegschaft angeordnet war, die auch die Wahrnehmung von dessen Gesellschafterrechten umfasste. In einem solchen Fall lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 % der Stimmen reiche aufgrund der „Pattsituation“ für eine Beherrschung nicht aus.

Beitrag veröffentlicht am
10. Januar 2022

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen
Mietrecht
01.06.2026

Kaution nicht ordnungsgemäß abgerechnet

Mit einem praxisrelevanten Beschluss hat das Amtsgericht Leipzig die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung präzisiert und zugleich klargestellt, dass eine unvollständige Abrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchgesetzt werden kann. Besonders bemerkenswert ist die vom Gericht hervorgehobene Pflicht des Vermieters, im Rahmen der Abrechnung auch Angaben zu etwaigen Zinserträgen – oder ausdrücklich deren Ausbleiben – offenzulegen. Das Landgericht Leipzig hat diese Auffassung im Beschwerdeverfahren bestätigt.

Beitrag lesen
KI-Computer-AI-Internet-IT
Wettbewerbsrecht, IT-Recht
01.06.2026

KI-Chatbot generiert falsche Angaben: Wer haftet?

Mit einer bislang richtungsweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm die haftungsrechtliche Verantwortung für KI-generierte Falschangaben im geschäftlichen Verkehr geschärft. Das Gericht stellte klar: Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot einsetzt, haftet grundsätzlich auch für dessen irreführende Aussagen – selbst dann, wenn das System nach Angaben des Betreibers mit zutreffenden Informationen trainiert wurde. Die Entscheidung betrifft die von den als „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ auftretenden Medizinern betriebene Aesthetify GmbH und wirft grundlegende Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Zurechnung autonom generierter KI-Inhalte auf.

Beitrag lesen