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Kapitalanlagerecht Verkaufsprospekt ist kein Unternehmensdatum

BGH, Beschl. v. 21.09.2021 – XI ZB 30/19

Die Art und Weise der Darstellung eines Verkaufsprospekts ist nicht feststellungsfähig. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG).

Zur Begründung führt der BGH aus, nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG seien öffentliche Kapitalmarktinformationen Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Der Verkaufsprospekt sei kein Unternehmensdatum in diesem Sinne. Eine allein auf die Darstellung des Verkaufsprospekts bezogene Feststellung, die auf die Art und Weise der Gestaltung des Prospekts und nicht auf falsche, irreführende oder unterlassene Angaben über die Kapitalanlage selbst bezogen sei, könne im Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht getroffen werden.

Praxishinweis:

Feststellungsfähige inhaltliche Mängel des Prospekts liegen vor, wenn zu Unrecht einzelne aufklärungspflichtige Angaben unzutreffend oder gar nicht dargestellt werden oder Angaben über die Einhaltung bestimmter Standards tatsächlich nicht von der Kapitalanlage erfüllt werden.

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