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Sozialrecht aktuell Verkleidung auf Krankenversicherungskarte

Das Sozialgericht Hamburg weist mit Beschluss vom 14.07.2020 (S30 KR10 24/20 ER) darauf hin, dass gesetzlich krankenversicherte Personen auf dem für die Gesundheitskrankenkarte zu erstellendem Lichtbild nicht verkleidet sein dürfen.

Im konkreten Fall hatte der Antragsteller ein Lichtbild bei seiner Krankenkasse eingereicht, auf dem er eine Weihnachtsmannmütze trägt. Das Sozialgericht führt hierzu aus, dass die Gesundheitskrankenkarte auch der Identifikation des gesetzlich Versicherten dient und daher Verkleidungen oder bewusste Veränderungen des persönlichen Erscheinungsbildes auf dem Lichtbild nicht zulässig sind.

Vergleichbare Entscheidungen liegen auch vor z. B. für die Wiedergabe einer vollständig anderen Person oder eines fiktiven Charakters wie z. B. des Krümelmonsters aus der Sesamstraße.

Beitrag veröffentlicht am
23. Dezember 2020

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