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Wettbewerbsrecht Was bedeutet „klimaneutral“?

Das Unternehmen Katjes stellt Lakritze und Fruchtgummis her. In einem Lebensmittel-Fachblatt warb Katjes damit, seit 2021 alle Produkte „klimaneutral“ zu produzieren. Die Werbung zeigte außerdem ein Logo mit dem Begriff „klimaneutral“ und einen QR-Code, mit dem Interessierte die Internetseite „ClimatePartner“ aufrufen konnten.

Richtig ist: Katjes unterstützt Klimaschutzprojekte, um den CO2-Ausstoß bei der Produktion auszugleichen. Die Herstellung der Süßwaren selbst ist nicht emissionsfrei. Deshalb beanstandete die Frankfurter Wettbewerbszentrale die Reklame als irreführend und verlangte Unterlassung. Den Verbrauchern würden wichtige Informationen darüber vorenthalten, wie die Klimaneutralität zustande komme. Das sei erklärungsbedürftig.

Zunächst scheiterte die Wettbewerbszentrale mit ihrer Klage. Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand, informierte Verbraucher fassten den Begriff „klimaneutral“ ohnehin im Sinn einer ausgeglichenen CO2-Bilanz auf und wüssten, dass Unternehmen diese Bilanz auch durch Kompensationszahlungen an Klimaschutzprojekte erreichten könnten. Zudem würden Interessierte online umfassend darüber informiert. 

Das reiche nicht aus, entschied jedoch der Bundesgerichtshof (I ZR 98/23). Ergänzende Informationen an anderer Stelle, außerhalb der umweltbezogenen Werbung, genügten nicht, wenn ein so mehrdeutiger Begriff verwendet werde. Reklame mit dem Begriff „klimaneutral“ sei irreführend, wenn sie nicht zugleich klarstelle, wie er genau gemeint sei. 

Denn die unterschiedlichen Möglichkeiten, den Begriff „klimaneutral“ zu interpretieren, seien für umweltbewusste Verbraucher keine gleichwertigen Alternativen: Den CO2-Ausstoß bei der Produktion zu verringern sei im Vergleich zu Ausgleichszahlungen vorzugswürdig.

Die Irreführung wirke sich auch auf den Wettbewerb aus, weil die (echte oder vermeintliche) Klimaneutralität der Produkte für die Kaufentscheidung von Verbrauchern immer wichtiger werde. Gerade bei Umweltaussagen bestehe hohe Täuschungsgefahr und dementsprechend auch ein hohes Informationsbedürfnis der Kunden in Bezug auf Bedeutung und Inhalt der Begriffe.

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.06.2024 – I ZR 98/23

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