Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Reiserecht Wegen zu langer Sicherheitskontrolle Flug verpasst? - Wer vorher am Flughafen Zeit vertrödelt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz

Um 11.40 Uhr sollte die Maschine nach Faro am Flughafen Köln-Bonn starten. Herr W und seine Lebensgefährtin kamen um 9.20 Uhr am Flughafen an. Um 9.30 Uhr öffnete laut Flughafen-Webseite der Check-In-Schalter. Das Paar gab die Koffer 20 Minuten später auf und ging anschließend mit seinen Sportgeräten zum Schalter für Sperrgepäck. Gegen 10.30 Uhr betraten die Urlauber den Bereich der Sicherheitskontrolle.

Die Kontrolle dauerte so lange, dass sie zum Boarding zu spät kamen. Das Flugzeug nach Faro startete ohne sie. Von der Bundesrepublik Deutschland, Dienstherrin der Sicherheitsbeamten, verlangte Herr W Schadenersatz für die Kosten der Ersatzflüge: Die Sicherheitskontrolle sei von den Beamten der Luftsicherheitsbehörde mangelhaft organisiert worden. Hätten er und seine Freundin da nicht so lange warten müssen, wären sie rechtzeitig am Gate angekommen.

Das Landgericht Köln wies die Zahlungsklage ab (5 O 250/22). Natürlich solle die Luftsicherheitsbehörde das Handgepäck der Passagiere in einer angemessenen Zeitspanne kontrollieren. Es gelte aber auch: Fluggäste müssten sich nach den Empfehlungen der Flughafenbetreiber richten.Auf der Internetseite des Flughafens Köln-Bonn stehe: „In der Regel öffnet der Check-In am Flughafen 2,5 bis 3 Stunden vor dem Abflug. Es empfiehlt sich, diese Zeit … mindestens einzuplanen und nach dem Check-In zügig zur Sicherheitskontrolle zu gehen.“

Die Ausführungen von Herrn W belegten keinerlei Mängel in der Organisation der Kontrollen, die dazu geführt haben könnten, dass er und seine Begleiterin ihren Flug verpassten. Vielmehr hätten sich die Fluggäste einfach zu viel Zeit gelassen. Wer den Sicherheitsbereich erst gegen 10.30 Uhr betrete, dürfe sich nicht darüber beschweren, dass er ihn erst um 11.35 Uhr verlassen konnte. Diese Dauer sei völlig normal.

Da die Passagiere zusätzlich Sperrgepäck dabeihatten, hätten sie so früh wie möglich am Check-In-Schalter sein müssen und die Koffer nicht erst um 9.50 Uhr aufgeben dürfen. Dass für Sperrgepäck mehr Zeit nötig sei, hätte Herr W wissen müssen – er reise ja nicht zum ersten Mal mit Surfbrettern. Hätte das Paar den Check-In kurz nach 9.30 Uhr beendet, hätte es die Maschine nach Portugal erreicht.

Sollte es jedoch entgegen den Informationen auf der Flughafen-Webseite tatsächlich an diesem Tag unmöglich gewesen sein, das Gepäck vor 9.50 Uhr aufzugeben, sei dafür nicht die Luftsicherheitsbehörde, sondern die Fluggesellschaft verantwortlich.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internet-smartphone-online-socialmedia-digital
Deliktsrecht, Internetrecht, Recht der unerlaubten Handlungen
13.04.2026

Verpflichtung zur Löschung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken

Die Verbreitung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken stellt eine erhebliche Herausforderung für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. 18 U 2360/25 Pre e) hat das Oberlandesgericht München die Anforderungen an die Haftung von Plattformbetreibern weiter konkretisiert und zugleich die Reichweite bestehender Prüfpflichten präzisiert.

Beitrag lesen
Reisevertragsrecht
07.04.2026

Check-In bis 45 Minuten vor Abflug – Grenzen der AGB-Gestaltung bei Airlines

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 03.04.2025 (Az. 2-24 S 129/24) eine zentrale Frage der Fluggastrechte geklärt: Airlines dürfen die in Art. 3 Abs. 2 der EU-Fluggastrechte-Verordnung vorgesehene Check-In-Frist von 45 Minuten nicht durch bloße AGB-Klauseln zu Lasten der Passagiere verlängern.

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Immobilie-Eigentum-WEG
Mietrecht
27.03.2026

Untervermieten ja aber nicht auf Kosten anderer: Was der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat

Wer mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen möchte, hat keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des eigenen Mietverhältnisses.

Beitrag lesen