Wenn der Neuwagen auf sich warten lässt: Wie lange gibt es Nutzungsausfall?
Ein Autounfall ist schnell passiert – und im Fall eines Totalschadens stellt sich sofort die praktische Frage: Wie kommt man möglichst schnell wieder mobil? Juristisch wird es dann spannend, wenn die Ersatzbeschaffung länger dauert. Genau damit musste sich das Landgericht Regensburg in seinem Urteil vom 23.12.2025 (61 O 319/25) beschäftigen.
Der Fall wirkt auf den ersten Blick alltäglich. Nach einem Unfall im Dezember 2023 war das Fahrzeug des Geschädigten wirtschaftlich nicht mehr reparabel. Statt sich kurzfristig einen vergleichbaren Gebrauchtwagen zu besorgen, entschied er sich für einen Neuwagen – einen deutlich teureren VW T-Roc R-Line. Das Problem: Die Lieferung verzögerte sich erheblich, sodass der Mann insgesamt 293 Tage ohne eigenes Auto auskommen musste.
Die gegnerische Versicherung spielte dabei nicht mit und zahlte lediglich Nutzungsausfall für 30 Tage. Der Rest? Aus ihrer Sicht selbst verursacht.
Die zentrale Frage: Wer trägt das Risiko der langen Wartezeit?
Im Kern geht es um eine klassische schadensrechtliche Abwägung. Der Geschädigte darf grundsätzlich frei entscheiden, wie er seinen Schaden behebt. Niemand zwingt ihn, einen Gebrauchtwagen zu kaufen. Gleichzeitig gilt aber: Der Schädiger muss nur das ersetzen, was objektiv erforderlich ist.
Genau hier setzt das Gericht an. Nach den Feststellungen des Landgericht Regensburg lässt sich ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt typischerweise innerhalb von etwa zwei Wochen beschaffen. Diese Zeitspanne definiert den rechtlichen Maßstab für den ersatzfähigen Nutzungsausfall.
Die Entscheidung für einen Neuwagen ist damit zwar völlig legitim, aber eben eine private Entscheidung mit Konsequenzen. Wer ein deutlich höherwertiges Fahrzeug bestellt und dafür monatelange Lieferzeiten in Kauf nimmt, kann diese Verzögerung grundsätzlich nicht dem Unfallverursacher anlasten.
Aber: Die Versicherung darf sich auch nicht Zeit lassen
Der Fall wäre damit eigentlich schnell entschieden – wenn da nicht ein entscheidender Punkt wäre. Die Versicherung regulierte den Schaden erst Monate nach dem Unfall, nämlich im April 2024.
Und genau das ändert die Bewertung.
Denn in der Praxis ist klar: Ohne Zahlung der Versicherung fehlt vielen Geschädigten schlicht die finanzielle Grundlage, um überhaupt ein Ersatzfahrzeug zu kaufen. Verzögert sich die Regulierung, verzögert sich automatisch auch die Wiederbeschaffung.
Das Gericht zieht hier eine saubere Linie. Die lange Lieferzeit des Neuwagens fällt in die Verantwortung des Geschädigten. Die verzögerte Auszahlung hingegen liegt eindeutig im Risikobereich des Versicherers. Diese Verzögerung wirkt sich deshalb zugunsten des Geschädigten auf die Nutzungsausfallentschädigung aus.
Das Ergebnis: Mehr als gedacht – aber längst nicht alles
Am Ende sprach das Gericht dem Geschädigten Nutzungsausfall für 131 Tage zu. Das ist deutlich mehr als die 30 Tage, die die Versicherung zahlen wollte, aber eben auch weit entfernt von den geforderten 293 Tagen.
Berücksichtigt wurden die Zeit bis zur Erstellung des Gutachtens, die Dauer der verzögerten Regulierung und zusätzlich die übliche Wiederbeschaffungszeit von etwa zwei Wochen. Die darüber hinausgehende Wartezeit auf den Neuwagen blieb außen vor.
Was man aus dem Urteil mitnehmen sollte
Die Entscheidung fügt sich nahtlos in die Linie des Bundesgerichtshof ein. Nutzungsausfall wird ersetzt – aber nur im Rahmen dessen, was objektiv erforderlich ist. Individuelle Wünsche, etwa nach einem besseren oder neuen Fahrzeug, erweitern den Anspruch nicht automatisch.
Gleichzeitig zeigt das Urteil sehr deutlich, dass Versicherer gut beraten sind, Schäden zügig zu regulieren. Wer sich Zeit lässt, verlängert unter Umständen die eigene Zahlungspflicht.
Fazit
Das Urteil des Landgericht Regensburg bringt ein praxisrelevantes Spannungsfeld auf den Punkt. Der Geschädigte darf frei entscheiden, wie er seinen Schaden behebt – muss aber die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung selbst tragen. Umgekehrt gilt: Verzögert die Versicherung die Regulierung, kann genau das für sie teuer werden.
Quelle: Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23.12.2025 – 61 O 319/25
