Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Familienrecht Wer behält den Hund?

Hund, Katze, Maus oder Papagei - egal welches Haustier Eheleute sich anschaffen, im Trennungsfall stellt sich die Frage, wer es behalten darf. Nach § 90a BGB sind Haustiere genauso wie alle Tiere zwar keine Sachen, werden aber rechtlich wie Sachen behandelt. Sie stellen genauso wie z. B. Möbel Haushaltsgegenstände der Eheleute dar. Das sind alle beweglichen Sachen, die für ihre Wohn- und Haushaltsgemeinschaft oder ihr Zusammeneben bestimmt sind. Sie gehören nach der gesetzlichen Vermutung grundsätzlich beiden Eheleuten gemeinsam. In der Regel ist auch bei dem Haustier von Miteigentum auszugehen, wenn das Tier in der Ehe angeschafft, von beiden Eheleuten betreut und versorgt wurde. Nicht entscheidend ist, wer das Hundefutter oder die Hundesteuer bezahlt hat.

Trennen sich die Eheleute, sind die gemeinsamen Haushaltsgegenstände vorläufig nach Billigkeit aufzuteilen. Weil Tiere Lebewesen sind, spielen dabei weitere Kriterien eine Rolle, wie z. B. welcher Ehegatte das größere Affektionsinteresse am Haustier hat, wer die Pflege bislang maßgeblich übernommen hat und es zukünftig besser betreuen und versorgen kann sowie Tierwohlgesichtspunkte.

Im Falle der Scheidung müssen Haushaltsgegenstände endgültig gleichmäßig und gerecht aufgeteilt werden, also auch das Haustier. Nach der Verteilung ist derjenige Ehegatte, der das Haustier erhält, Alleineigentümer. Hat der andere Ehegatte im Wege der Haushaltsteilung keinen angemessenen Gegenwert erhalten, kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht.

Derjenige Ehegatte, bei dem das Haustier bleibt, muss die Kosten alleine tragen. Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Tierunterhalt. Ebenso wenig sieht das Gesetz für den anderen Ehegatten ein Umgangsrecht mit dem Tier vor. Einvernehmlich können die Eheleute hierzu abweichende Regelungen treffen.

Auf Haustiere in nichtehelichen Lebensgemeinschaften finden diese Regelungen keine Anwendung. Hier gibt es keine gesetzliche Vermutung dafür, dass Anschaffungen während des Zusammenlebens gemeinsames Eigentum begründen. Gehört das Haustier einem Partner, hat er einen Anspruch auf Herausgabe. Haben beide das Tier gemeinsam erworben, also Miteigentum, ändert eine Trennung daran nichts. Das Paar muss sich entscheiden, bei wem das Tier verbleibt, gesetzliche Vorgaben für eine Verteilung gibt es nicht. Im Streitfall kann ein Gericht die Zuweisung gegen Entschädigungszahlung vornehmen.

Es empfiehlt sich sowohl in einer Ehe als auch bei unverheirateten Paaren, im Vorfeld die Eigentumsverhältnisse klarzustellen bzw. zu regeln, was im Trennungsfall mit dem Haustier passieren soll.

Beitrag veröffentlicht am
10. Juni 2023

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Urheberrecht, Compliance, Gewerblicher Rechtsschutz
27.04.2026

Entschließung des Europäischen Parlaments zu KI und Urheberrecht: Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick

Die am 10. März 2026 verabschiedete Entschließung des Europäischen Parlaments zu Urheberrecht und generativer künstlicher Intelligenz enthält eine klare Agenda für Gesetzgebungsreformen. Wenn Ihr Unternehmen KI entwickelt, einsetzt oder nutzt – oder Inhalte erstellt, die von KI-Systemen verarbeitet werden – ist dies für Sie von unmittelbarer Relevanz.

Beitrag lesen
Daten-Datenschutz-data-DSGVO
Datenschutzrecht
20.04.2026

Datenschutzverstoß des Finanzamts: Schadensersatz muss erst bei der Behörde geltend gemacht werden

Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.

Beitrag lesen
Schifffahrtsrecht, Seerecht, Polizeirecht
20.04.2026

Russland-Sanktionen: Havarierter Öltanker darf weder eingezogen noch verwertet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.

Beitrag lesen