Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Familienrecht Wer behält den Hund?

Hund, Katze, Maus oder Papagei - egal welches Haustier Eheleute sich anschaffen, im Trennungsfall stellt sich die Frage, wer es behalten darf. Nach § 90a BGB sind Haustiere genauso wie alle Tiere zwar keine Sachen, werden aber rechtlich wie Sachen behandelt. Sie stellen genauso wie z. B. Möbel Haushaltsgegenstände der Eheleute dar. Das sind alle beweglichen Sachen, die für ihre Wohn- und Haushaltsgemeinschaft oder ihr Zusammeneben bestimmt sind. Sie gehören nach der gesetzlichen Vermutung grundsätzlich beiden Eheleuten gemeinsam. In der Regel ist auch bei dem Haustier von Miteigentum auszugehen, wenn das Tier in der Ehe angeschafft, von beiden Eheleuten betreut und versorgt wurde. Nicht entscheidend ist, wer das Hundefutter oder die Hundesteuer bezahlt hat.

Trennen sich die Eheleute, sind die gemeinsamen Haushaltsgegenstände vorläufig nach Billigkeit aufzuteilen. Weil Tiere Lebewesen sind, spielen dabei weitere Kriterien eine Rolle, wie z. B. welcher Ehegatte das größere Affektionsinteresse am Haustier hat, wer die Pflege bislang maßgeblich übernommen hat und es zukünftig besser betreuen und versorgen kann sowie Tierwohlgesichtspunkte.

Im Falle der Scheidung müssen Haushaltsgegenstände endgültig gleichmäßig und gerecht aufgeteilt werden, also auch das Haustier. Nach der Verteilung ist derjenige Ehegatte, der das Haustier erhält, Alleineigentümer. Hat der andere Ehegatte im Wege der Haushaltsteilung keinen angemessenen Gegenwert erhalten, kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht.

Derjenige Ehegatte, bei dem das Haustier bleibt, muss die Kosten alleine tragen. Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Tierunterhalt. Ebenso wenig sieht das Gesetz für den anderen Ehegatten ein Umgangsrecht mit dem Tier vor. Einvernehmlich können die Eheleute hierzu abweichende Regelungen treffen.

Auf Haustiere in nichtehelichen Lebensgemeinschaften finden diese Regelungen keine Anwendung. Hier gibt es keine gesetzliche Vermutung dafür, dass Anschaffungen während des Zusammenlebens gemeinsames Eigentum begründen. Gehört das Haustier einem Partner, hat er einen Anspruch auf Herausgabe. Haben beide das Tier gemeinsam erworben, also Miteigentum, ändert eine Trennung daran nichts. Das Paar muss sich entscheiden, bei wem das Tier verbleibt, gesetzliche Vorgaben für eine Verteilung gibt es nicht. Im Streitfall kann ein Gericht die Zuweisung gegen Entschädigungszahlung vornehmen.

Es empfiehlt sich sowohl in einer Ehe als auch bei unverheirateten Paaren, im Vorfeld die Eigentumsverhältnisse klarzustellen bzw. zu regeln, was im Trennungsfall mit dem Haustier passieren soll.

Beitrag veröffentlicht am
10. Juni 2023

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internet-smartphone-online-socialmedia-digital
Deliktsrecht, Internetrecht, Recht der unerlaubten Handlungen
13.04.2026

Verpflichtung zur Löschung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken

Die Verbreitung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken stellt eine erhebliche Herausforderung für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. 18 U 2360/25 Pre e) hat das Oberlandesgericht München die Anforderungen an die Haftung von Plattformbetreibern weiter konkretisiert und zugleich die Reichweite bestehender Prüfpflichten präzisiert.

Beitrag lesen
Bank- und Kapitalmarktrecht, ausl. Investition
10.04.2026

Kryptowährungen sicher verkaufen in Tschechien

Wer Kryptowährungen im Wert von mehreren Zehntausend Euro oder mehr veräußern möchte, steht vor einem grundlegenden Problem: Blockchain-Transaktionen sind irreversibel, doch der Kaufpreis fließt über das klassische Bankensystem — zwei Welten, die ohne professionelle Absicherung ein erhebliches Risiko bergen. In diesem Beitrag zeigen wir, warum der Verkauf über eine tschechische Kryptobörse für Investoren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz besonders attraktiv ist und wie unser fünfstufiges anwaltliches Treuhandmodell beide Seiten der Transaktion — Kryptowährung und Kaufpreis — zuverlässig schützt.

Beitrag lesen
Reisevertragsrecht
07.04.2026

Check-In bis 45 Minuten vor Abflug – Grenzen der AGB-Gestaltung bei Airlines

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 03.04.2025 (Az. 2-24 S 129/24) eine zentrale Frage der Fluggastrechte geklärt: Airlines dürfen die in Art. 3 Abs. 2 der EU-Fluggastrechte-Verordnung vorgesehene Check-In-Frist von 45 Minuten nicht durch bloße AGB-Klauseln zu Lasten der Passagiere verlängern.

Beitrag lesen