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Zur Haftung beim sog. CEO-Fraud

BGH, Urt. v. 17.11.2020 – XI ZR 294/19

Beim sog. CEO-Fraud gibt sich ein Krimineller gegenüber einem Unternehmensmitarbeiter als dessen Geschäftsleiter aus und fordert (in der Regel per E-Mail) die Überweisung eines Geldbetrages auf ein ausländisches Bankkonto, von dem eine Rückbuchung nicht mehr erfolgen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jetzt Gelegenheit, zur Haftungsverteilung bei einem solchen CEO-Fraud Stellung zu nehmen.

In dem entschiedenen Fall gelangt der BGH zu der Ansicht, dass dem Unternehmen zwar ein Anspruch gegen die Bank nach § 675u S. 1 und 2 HS 2 BGB a.F. zustand, das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Durch die von der Mitarbeiterin des geschädigten Unternehmens erteilten Faxanweisungen habe diese jedoch die mit der Bank vereinbarten Bedingungen vorsätzlich verletzt, indem die Faxanweisungen nicht eine zuvor handschriftlich gesetzte Unterschrift des Geschäftsführers trugen, sondern mit elektronisch übersandten und mittels Ausdrucks reproduzierten Unterschriften des Geschäftsführers versehen waren. Der Bank stehe daher ein Gegenanspruch nach § 675v Abs. 2 BGB a.F. zu, den sie dem Unternehmen gemäß entgegenhalten könne (§ 242 BGB).

Praxishinweis: Die Entscheidung ist zwar zu einem Sachverhalt ergangen, auf den noch die §§ 675u und 675v BGB in der bis zum 12.01.2018 geltenden Fassung anwendbar waren. Für das BGB in Umsetzung der 2. Zahlungsdiensterichtlinie dürfte die Entscheidung jedoch gleichermaßen bedeutsam sein.

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