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Versteuerung von ÖPNV-Zuschuss 9-€-Ticket: Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für den ÖPNV

Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewähren, sind bis zur Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers steuer- und sozialversicherungsfrei.

Für die Monate Juni, Juli, und August 2022 wird es für die Steuerfreiheit nicht beanstandet, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für 9-€-Tickets zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel übersteigen. Dies gilt allerdings nur, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen. Somit ist eine Jahresbetrachtung vorzunehmen.

Beispiel:

Der Arbeitgeber bezuschusst die Fahrkarte des Arbeitnehmers mit 40 € monatlich. Die Jahreskosten des Arbeitnehmers für den ÖPNV betragen - unter Berücksichtigung des 9-€-Tickets für drei Monate - 500 €.

Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von (12 x 40 € =) 480 € zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers von insgesamt 500 € ist in voller Höhe steuerfrei.

Werden dagegen - bezogen auf das Kalenderjahr 2022 - insgesamt höhere Arbeitgeberzuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer an tatsächlichen Aufwendungen hatte, liegt in Höhe des Differenzbetrags steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Abwandlung: 

Die Jahreskosten des Arbeitnehmers für den ÖPNV betragen unter Berücksichtigung des 9-€-Tickets für drei Monate lediglich 400 €.

Der die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers übersteigende Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 80 € ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Der Arbeitgeber hat sie in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Zu bescheinigen sind die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse für das Kalenderjahr 2022. Im Ausgangsbeispiel hat der Arbeitgeber somit 480 € und in der Abwandlung 400 € zu bescheinigen.

Quellen

BMF-Schreiben v. 30.05.2022 – IV C 5 - S 2351/19/10002 :007; www.bundesfinanzministerium.de

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