Ausgleich von Mietzahlungen nach Trennung
Nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen oft auch wirtschaftliche Fragen im Raum: Kann ein Partner vom anderen die hälftige Rückerstattung von Miet- und Nebenkosten verlangen, wenn dieser während der Beziehung die gemeinsamen Kosten überwiegend getragen hat? Das Landgericht Bochum hat mit seinem Urteil vom 13. Juni 2024 – 8 O 269/23 entschieden, dass dem nicht so ist. Ein unverheiratetes Paar hat gegenüber dem anderen Partner keinen pauschalen Ausgleichsanspruch für Mietzahlungen, die während der gemeinsam genutzten Wohnung geleistet wurden.
1. Rechtlicher Rahmen
1.1 Gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Vermieter
Schließen zwei Personen gemeinsam einen Mietvertrag, haften sie als Gesamtschuldner gegenüber dem Vermieter. Das bedeutet: Jeder ist verpflichtet, die gesamte Miete zu zahlen; der Vermieter kann sich aussuchen, von wem er die Zahlung fordert. Diese Verpflichtung bleibt auch nach einer Trennung bestehen, bis der Mietvertrag wirksam beendet ist.
1.2 Innenverhältnis zwischen Lebenspartnern
Im Innenverhältnis – also zwischen den beiden Partnern selbst – richten sich Ausgleichsansprüche danach, wie die Parteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten tatsächlich vereinbart oder gelebt haben. Eine rein gesellschaftsrechtliche Gesamtschuldnerschaft gegenüber dem Vermieter begründet jedoch keinen automatischen Anspruch eines Partners gegen den anderen auf Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen.
2. Sachverhalt des Urteils
Ein Paar lebte mehrere Jahre in einer gemeinsamen Wohnung und hatte den Mietvertrag gemeinschaftlich unterzeichnet. Die monatliche Miete betrug 2.241 Euro einschließlich Nebenkosten und Garagenplatz. Während der Mann berufstätig und gut verdienend war, studierte die Frau und leistete nur geringe Beiträge zu Miete und Nebenkosten.
Nach der Trennung zog die Frau aus. Daraufhin forderte der Mann von ihr die Hälfte der Miet- und Nebenkosten, die er im Laufe des Zusammenlebens bezahlt hatte. Er beanspruchte damit mehrere zehntausend Euro als Ausgleich für erbrachte Leistungen.
3. Entscheidung des Landgerichts Bochum
3.1 Abweisung der Klage
Das LG Bochum wies die Zahlungsklage des Mannes ab. Nach Auffassung des Gerichts hat ein Partner keinen Anspruch auf einen pauschalen Ausgleich der Mietzahlungen oder Nebenkosten, die er während der gemeinsamen Lebensgemeinschaft übernommen hat.
3.2 Begründung: Kein Ausgleich für Alltagskosten
Das Gericht stellte auf den Grundsatz ab, dass Leistungen, die das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht haben – etwa die Entrichtung der Miete – im Innenverhältnis nicht gegeneinander aufzurechnen sind, wenn die Partner keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung getroffen haben. Diese Leistungen seien nicht als vertraglich geschuldete Zahlungen im Innenverhältnis anzusehen, sondern als Beiträge zu einer gemeinschaftlich gewollten Lebensform.
3.3 Konkludente Vereinbarung beider Parteien
Das Gericht ging davon aus, dass die Parteien – entsprechend ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse – gemeinsam stillschweigend vereinbart hatten, dass der Mann wegen seiner besseren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die laufenden Kosten übernahm, während die Partnerin nur insoweit beitrug, wie es ihr möglich war. Eine ausdrückliche Vereinbarung über einen späteren Ausgleich nach Trennung habe es nicht gegeben.
3.4 Bezug zur Bundesgerichtshof-Rechtsprechung
Die Entscheidung des LG Bochum stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Ausgleichsansprüche für laufende Kosten der Lebensführung (z. B. Mietzahlungen) nach dem Ende einer nichtehelichen Gemeinschaft grundsätzlich ausscheiden, wenn nicht besondere Abreden getroffen wurden.
4. Rechtliche Bewertung und praktische Bedeutung
4.1 Keine gesetzliche Pflicht zum finanziellen Ausgleich
Das Urteil bestätigt, dass es keinen gesetzlichen Anspruch eines Partners gegen den anderen gibt, die Kosten des gemeinsamen Lebens rückwirkend aufzuteilen oder zurückzufordern, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
Insbesondere dann nicht, wenn:
- eine Wohnung gemeinsam angemietet wurde,
- einer der Partner die laufenden Kosten weitgehend übernommen hat,
- und diese Übernahme Teil der gemeinsamen Lebensgestaltung war.
4.2 Bedeutung für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Die Entscheidung macht deutlich, dass Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaften bei finanziellen Angelegenheiten Vorsorge treffen sollten. Will man nach einer möglichen Trennung Ausgleichsansprüche regeln, bedarf es klarer vertraglicher Abreden, etwa in Form eines Partnerschaftsvertrags oder wenigstens schriftlicher Kostenbeteiligungsvereinbarungen. Ohne solche Vereinbarungen gilt: Persönliche und wirtschaftliche Leistungen werden nicht pauschal gegeneinander aufgerechnet.
4.3 Differenzierung zur ehelichen Gemeinschaft
Im Gegensatz zur ehelichen Lebensgemeinschaft, wo zwischen Ehegatten während und nach der Ehe bestimmte unterhalts- und vermögensrechtliche Ansprüche bestehen können, sieht das deutsche Recht für nichteheliche Lebensgemeinschaften keinen derartigen gesetzlichen Ausgleichsanspruch vor.
5. Fazit
Mit dem Urteil vom 13. Juni 2024 – 8 O 269/23 hat das Landgericht Bochum klargestellt:
- Ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann nicht pauschal von dem anderen Partner die Hälfte der während der Gemeinschaft geleisteten Miet- und Nebenkosten verlangen, nur weil er diese überwiegend getragen hat.
- Die rechtliche Grundlage fehlt, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über einen späteren Ausgleich vorliegt.
- Leistungen, die das tägliche Zusammenleben ermöglichten, sind keine rückabzuwickelnden Forderungen, sondern Teil einer gemeinsam gewollten Lebensgestaltung.
Für Paare in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft empfiehlt sich daher, finanzielle Fragen klar zu regeln, um nach einer Trennung rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
