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Steuerrecht Ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Nachweisführung im Bestätigungsverfahren

Das Bundesfinanzministerium hat am 28.10.2020 ein Schreiben zur Nachweisführung im Bestätigungsverfahren für ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) herausgegeben.

Danach ist bei Anfragen zu einzelnen USt-Id-Nrn. der Nachweis der durchgeführten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelten Ergebnisses in einem üblichen Format oder als Screenshot im System des Unternehmens zu führen. Bislang war dies eine Kann-Vorschrift.

Werden Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über die vom BZSt angebotene Schnittstelle gleichzeitig durchgeführt, kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden werden. Der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. ist in diesen Fällen über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen. Es wird nunmehr klargestellt, dass das Ergebnis einer telefonischen Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mitgeteilt wird.

Hinweis: Die neuen Grundsätze sind erstmals auf Bestätigungsanfragen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 an das BZSt gestellt werden.

Beitrag veröffentlicht am
1. März 2021

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

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