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Aufsichts- und Informationspflicht BaFin haftet nicht gegenüber Wirecard-Anlegern

Geklagt hatte ein Anleger, der in den Jahren 2019 und 2020 in Wirecard-Aktien investiert und rund 40.000 Euro verloren hatte. Er war der Ansicht, dass sein finanzieller Verlust bei einem frühzeitigeren Eingreifen der BaFin nicht eingetreten wäre. Diese habe ihre Aufsichts- und Informationspflicht verletzt sowie Amtsmissbrauch begangen.

Das Frankfurter Landgericht hatte die Klage abgewiesen. In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss bestätigt das zuständige OLG Frankfurt a. M. diese Entscheidung (Beschl. v. 6.2.2023, Az. 1 U 173/22).

Zum einen sei nicht nachgewiesen, dass die BaFin gegen die ihr obliegenden Amtspflichten bei der Bilanzkontrolle verstoßen habe. Die Bilanzkontrolle sei in dem - nach damaliger Rechtslage - vorgeschriebenen System erfolgt. Für die Annahme etwaiger Fehler der BaFin seien keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen.

Auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtsmissbrauchs verneinte das Gericht. Dass Mitarbeiter der BaFin ebenfalls in Wirecard-Aktien investiert hatten, sei nicht sittenwidrig.

Davon abgesehen stellt das Gericht fest, dass die BaFin allein im öffentlichen Interesse tätig werde, der einzelne Anleger grundsätzlich nicht durch die bankenaufsichtsrechtliche Tätigkeit geschützt sei und die BaFin daher nicht gegenüber Anlegern hafte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde könnte der Kläger beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision beantragen. Dass sich der BGH insoweit noch zu befassen hat, ist nicht unwahrscheinlich, da nach Gerichtsangaben derzeit rund 500 Verfahren anhängig sind, in denen weitere Anlegerinnen und Anleger Schadensersatz von der BaFin verlangen.

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