Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Medizinische Versorgungszentren Beteiligungsmöglichkeiten von (angestellten) Ärzten an (investorengetragenen) MVZ

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) bieten eine innovative Struktur für die ambulante Versorgung in Deutschland, in der Ärzte und andere medizinische Fachkräfte gemeinsam Patienten behandeln. Die Beteiligung an MVZs, besonders solchen, die von Investoren getragen werden, eröffnet Ärzten viele Chancen, bringt aber auch rechtliche und organisatorische Herausforderungen mit sich.

Rechtliche Grundlagen der MVZ-Gründung

Die Gründung und der Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren sind im Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Gemäß § 95 SGB V können MVZs von verschiedenen Akteuren gegründet werden:

  • Zugelassene Ärzte: Ärzte mit einer eigenen Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
  • Zugelassene Krankenhäuser: Krankenhäuser, die an der stationären Versorgung von Patienten teilnehmen.
  • Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen: Einrichtungen, die Dialyseleistungen anbieten.
  • Anerkannte Praxisnetze: Zusammenschlüsse von Ärzten zur gemeinsamen Erbringung von Leistungen.
  • Gemeinnützige Träger: Organisationen, die aufgrund ihrer Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
  • Kommunen: Lokale Gebietskörperschaften, die ein MVZ betreiben können.

Beteiligungsmöglichkeiten von angestellten Ärzten

Angestellte Ärzte haben mehrere Wege, sich an einem MVZ zu beteiligen:

  1. Verzicht auf Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ: Vertragsärzte können auf ihre Zulassung verzichten, um in einem MVZ angestellt zu werden. Diese Möglichkeit wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) eingeführt. Der Verzicht auf die Zulassung ändert nichts an der Gründereigenschaft des Arztes, solange er weiterhin im MVZ tätig ist. Dies bedeutet, dass der Arzt als Gesellschafter am MVZ beteiligt bleiben kann.
  2. Übernahme von Gesellschaftsanteilen: Ärzte, die zuvor keine eigene Zulassung hatten, können Gesellschaftsanteile von zugelassenen Ärzten oder von Ärzten, die auf ihre Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ verzichtet haben, übernehmen. Diese Möglichkeit wurde durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geschaffen, um die Kontinuität in der MVZ-Beteiligung zu gewährleisten und ein Ausbluten von MVZs zu verhindern.

Herausforderungen in der Praxis

Trotz klarer gesetzlicher Regelungen gibt es in der Praxis viele offene Fragen und Herausforderungen, die bei der Beteiligung von Ärzten an MVZs zu berücksichtigen sind:

  • Umfang der übernommenen Anteile: Es ist unklar, ob Ärzte die Gesellschaftsanteile vollständig übernehmen müssen oder ob auch Teilübertragungen möglich sind. Die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind hier uneinheitlich. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zu den besten Strategien, um Ihre Beteiligung rechtssicher zu gestalten.
  • Anstellungsverhältnis und Gesellschafterstellung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass eine echte Anstellung nur dann vorliegt, wenn der angestellte Arzt keine maßgebliche Entscheidungsbefugnis hat. Dies bedeutet, dass die Anstellung eines Arztes, der zugleich Gesellschafter ist, nur unter bestimmten Bedingungen genehmigt wird. Wir helfen Ihnen, diese Bedingungen zu verstehen und zu erfüllen, um Ihre Position im MVZ zu sichern.
  • Verlust der Anstellungsgenehmigung: Endet die Anstellungsgenehmigung eines Arztes, verliert er auch seine Gründereigenschaft. Dies kann zum Entzug der MVZ-Zulassung führen, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ein neuer, berechtigter Gründer gefunden wird. Unsere Experten unterstützen Sie dabei, solche Risiken zu minimieren und langfristige Lösungen zu finden.

Beitrag veröffentlicht am
7. Oktober 2024

Thomas Oedekoven
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Beitrag lesen
Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen