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BAG zur Entgeltfortzahlung nach Eigenkündigung Beweiswert der Krankschreibung

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Sitzung am 08.09.2021 im Fünften Senat bestätigt, dass Krankschreibungen nicht uneingeschränkt beweisen, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich auch arbeitsunfähig ist.

Arbeitnehmerin klagt auf Entgeltfortzahlung

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Eine kaufmännische Angestellte hatte am 08.02.2019 Ihr Arbeitsverhältnis zum 22.02.2019 gekündigt. Ausgestellt auf den 08.02.2019 überreichte sie ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, , die bis zum 22. 02.2019 galt. Der Arbeitgeber hat sich sodann geweigert die gesetzlich vorgesehene Entgeltfortzahlung zu leisten. Er behauptete, dass aufgrund der Tatsache, dass sich die Arbeitsunfähigkeit exakt mit der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses deckte, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Die Arbeitnehmerin hingegen behauptete, dass sie aufgrund eines Burn-Out ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen sei.

Erschütterung des Beweiswertes

Grundsätzlich ist es so, dass in entsprechenden Fällen der Arbeitgeber Umstände darlegen und beweisen muss, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Hierfür wird in der Regel der behandelnde Arzt befragt, nachdem er vom Arbeitnehmer von seiner Schweigepflicht entbunden wurde. Neu an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist, dass der Zusammenhang zwischen Kündigung und Krankschreibung, insbesondere die gleiche Laufzeit, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Da die Arbeitnehmerin, trotz Hinweis des Gerichtes, nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig war, wurde ihre Klage auf Entgeltfortzahlung abgewiesen.

Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Nach dieser Entscheidung sollten es sich Arbeitnehmer zweimal überlegen, ob sie sich nach Ihrer Eigenkündigung für die Restlaufzeit ihres Arbeitsverhältnisses krankschreiben lassen. Die Arbeitgeber werden in Zukunft Bezug auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nehmen und bei Übereinstimmung der Arbeitsunfähigkeitsdauer mit der Kündigungsfrist, die Entgeltfortzahlung verweigern.

Beitrag veröffentlicht am
15. September 2021

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