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BGH: Geschwindigkeitsmessungen auch ohne Rohmessdaten verwertbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Geschwindigkeitsmessungen mit einem standardisierten Messverfahren auch dann gerichtlich verwertbar sind, wenn das Messgerät die sogenannten Rohmessdaten nicht speichert. Die fehlende Speicherung verstößt weder gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens noch führt sie zu einem Beweisverwertungsverbot. Betroffene können die Verwertung eines Messergebnisses daher nicht allein mit dem Argument verhindern, dass eine nachträgliche Überprüfung anhand der Rohmessdaten unmöglich ist (Beschluss vom 02.07.2026, Az. 4 StR 235/25).

Autofahrer wehrt sich gegen Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Ein Autofahrer war außerhalb geschlossener Ortschaften mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Nach Abzug der Messtoleranz überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h. Das Amtsgericht St. Ingbert verurteilte ihn deshalb zu einer Geldbuße von 250 Euro.

Die Geschwindigkeitsmessung war mit einem geeichten Messgerät des Typs PoliScan FM 1 durchgeführt worden. Dieses speichert die Rohmessdaten, die bei der Berechnung des Geschwindigkeitswertes verarbeitet werden, nicht dauerhaft. Eine nachträgliche Überprüfung der Messwertbildung anhand dieser Daten war daher nicht möglich.

Der Betroffene hielt das Messergebnis deshalb für unverwertbar. Er argumentierte, dass die fehlenden Rohmessdaten eine wirksame Kontrolle der Messung verhinderten und seine Verteidigungsrechte unzulässig einschränkten. Gegen das Urteil legte er Rechtsbeschwerde ein.

Das mit der Sache befasste Oberlandesgericht Saarbrücken legte die Rechtsfrage schließlich dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

BGH: Fehlende Rohmessdaten verletzen nicht das Recht auf ein faires Verfahren

Der BGH widersprach der Auffassung des Betroffenen. Nach Ansicht der Richter führt die fehlende Speicherung der Rohmessdaten nicht dazu, dass das Messergebnis vor Gericht unverwertbar ist.

Zwar gehört zum Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich auch der Zugang zu vorhandenen Beweismitteln, die für die Verteidigung von Bedeutung sein können. Daraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung, bestimmte Beweismittel überhaupt erst zu schaffen oder dauerhaft vorzuhalten.

Da die Rohmessdaten im vorliegenden Fall nicht gespeichert wurden, standen sie weder den Ermittlungsbehörden noch dem Gericht zur Verfügung. Eine einseitige Informationsüberlegenheit der Behörden gegenüber dem Betroffenen bestand somit nicht.

Auch die gerichtliche Aufklärungspflicht verlangt nach Auffassung des BGH keine generelle Speicherung der Rohmessdaten.

Standardisierte Messverfahren ermöglichen vereinfachte Beweisführung

Der BGH betonte die besondere Bedeutung standardisierter Messverfahren bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Diese sollen eine zuverlässige und zugleich effiziente Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen ermöglichen.

Bei einem standardisierten Messverfahren sind die Bedingungen und Abläufe der Messung so festgelegt, dass unter gleichen Voraussetzungen grundsätzlich gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Wird ein zugelassenes und geeichtes Messgerät entsprechend den vorgeschriebenen Bedingungen eingesetzt, darf das Gericht deshalb grundsätzlich von der Richtigkeit des Messergebnisses ausgehen. Eine weitergehende Überprüfung ist erst erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.

Die bloße Möglichkeit, dass eine Messung fehlerhaft gewesen sein könnte, reicht hierfür nicht aus. Ebenso wenig begründet die fehlende Speicherung der Rohmessdaten für sich genommen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses.

Was bedeutet die Entscheidung für betroffene Autofahrer?

Mit seiner Entscheidung stärkt der BGH die gerichtliche Verwertbarkeit standardisierter Geschwindigkeitsmessungen. Autofahrer können einen Bußgeldbescheid nicht allein deshalb erfolgreich angreifen, weil das verwendete Messgerät keine Rohmessdaten speichert.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich unangreifbar sind. Bestehen konkrete Hinweise auf Messfehler oder auf eine fehlerhafte Bedienung des Geräts, kann weiterhin eine Überprüfung des Messergebnisses erforderlich sein.

Auch das Recht auf Zugang zu tatsächlich vorhandenen, für die Verteidigung relevanten Messdaten bleibt von der Entscheidung unberührt.

Fazit

Der BGH stellt klar, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten bei standardisierten Geschwindigkeitsmessungen kein Beweisverwertungsverbot begründet. Gerichte dürfen sich grundsätzlich auf die Ergebnisse ordnungsgemäß durchgeführter Messungen mit geeichten Geräten verlassen.

Für betroffene Autofahrer kommt es daher entscheidend darauf an, ob konkrete Anhaltspunkte für Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung bestehen. Die fehlende Möglichkeit einer nachträglichen Kontrolle anhand nicht gespeicherter Rohmessdaten genügt für sich genommen nicht, um einen Bußgeldbescheid erfolgreich anzufechten.

Quelle: BGH, Beschluss vom 02.07.2026 – 4 StR 235/25

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