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COVID-19 und Mietzinsbefreiung bzw. -minderung

Eine breite mediale Aufmerksamkeit hat das Thema Mietzinsbefreiung bzw. -minderung für Geschäftsraummieter aufgrund eines außerordentlichen Zufalls gemäß der §§ 1104 und 1105 ABGB (www.ris.bka.gv.at/bgbl) hervorgerufen. Festzuhalten ist, dass Unternehmen, die wegen der Corona-Krise ihr Geschäft oder Lokal schließen mussten, unter bestimmten Umständen eine Befreiung bzw. eine Reduktion des Mietzinses verlangen können. In welchem Umfang dieses Recht tatsächlich besteht, ist derzeit noch sehr unklar und wird letztlich vom OGH zu entscheiden sein. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass die §§ 1104 und 1105 ABGB nachgiebiges Recht sind und sohin im Mietvertrag auch andere Regelungen vorgesehen werden können. Eine vertragliche Bestimmung, wonach der Vermieter keine Haftung für eine bestimmte Verwendbarkeit des Geschäftslokals übernimmt, könnte einen solchen Ausschluss darstellen.

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