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Gesellschaftsrecht Niederlande Darf die Geschäftsführung ohne Weiteres das eigene Unternehmen verkaufen? (NLD)

Ändert sich die Identität oder der Charakter einer N.V. (einer niederländischen Aktiengesellschaft) durch einen Vorstandsbeschluss, so ist ausdrücklich die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich. Im Fall der B.V. (vergleichbar mit der GmbH) gibt es keine solche gesetzliche Bestimmung. Darf die Geschäftsführung der B.V. (daher) diese Handlungen ohne Weiteres vornehmen? 

Beschlüsse, die Identität oder Charakter berühren

Nach Artikel 2:107a  Burgerlijk Wetboek  (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt sich für die N.V., dass der Vorstand für einschneidende Beschlüsse, die Identität oder Charakter des Unternehmens berühren, Zustimmung benötigt. Diese Beschlüsse gelten ungeachtet der Vorgaben in der Satzung. 

Der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen Beschlüsse des Vorstands, die eine wesentliche Änderung der Identität oder des Charakters der Gesellschaft oder des Unternehmens betreffen, darunter in jedem Fall:

  1. Übertragung des Unternehmens oder fast des gesamten Unternehmens an einen Dritten;
  2. die Aufnahme oder Beendigung einer langfristigen Zusammenarbeit der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft mit einer anderen juristischen Person oder Gesellschaft oder als voll haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft, wenn diese Zusammenarbeit oder Beendigung für die Gesellschaft von einschneidender Bedeutung ist;
  3. die Übernahme oder die Veräußerung einer Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft durch die Gesellschaft oder eine Tochtergesellschaft im Wert von mindestens einem Drittel des Betrags der Aktiva gemäß der Bilanz mit Erläuterungen oder, wenn die Gesellschaft eine konsolidierte Bilanz erstellt, gemäß der konsolidierten Bilanz mit Erläuterungen gemäß dem letzten festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft.

Hat die  N.V.  einen Betriebsrat, muss dieser vorab zurate gezogen werden und wird der Standpunkt des Betriebsrates der Hauptversammlung vorgelegt. 

Keine vergleichbare gesetzliche Bestimmung für die B.V. 

Erwogen wurde, eine vergleichbare gesetzliche Bestimmung für die B.V. einzuführen, aber darauf wurde mit Nachdruck verzichtet. 

Rechtslage für die B.V.

Eine solche Vorschrift fehlt also für die B.V. Darf die Geschäftsführung Handlungen, die „Identität oder Charakter“ berühren, deshalb ohne Weiteres vornehmen? 

Die  B.V.  hat, vor allem nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2012/2013, einen viel flexibleren Charakter als die  N.V.  Bei der  B.V.  müssen die vorliegende Situation und die geplante Zusammenarbeit mehr berücksichtigt werden. Außerdem können Bestimmungen aus einer Gesellschaftervereinbarung (shareholders agreement) den (gemeinsamen) Unternehmensgegenstand der  B.V.  konkretisieren.

Ausschlaggebend ist deshalb die Frage, ob die beabsichtigte Handlung unter „das Führen der Gesellschaft“ fällt. Denn dazu ist die Geschäftsführung befugt. Aber was versteht sich darunter? Die Grenze liegt bei einer Änderung der wesentlichen Merkmale der Gesellschaft oder des Unternehmens. Denn dann wären die Gesellschafter auf einmal an einer anderen Gesellschaft als ursprünglich beteiligt.

Ein wichtiges Beispiel ist der Verkauf des (nahezu) gesamten Unternehmens. Dies führt faktisch zur Einstellung der Geschäftstätigkeiten und kommt somit einer Auflösung gleich. Und die Auflösung erfordert einen Beschluss der Gesellschafter.

Die interne Organisation des Unternehmens, wie z.B. im Fall von Restrukturierungen, bleibt Zuständigkeit der Geschäftsführung. Denn schlussendlich ändert sich im Unternehmen nichts. Die Rechtsprechung zeigt ein Beispiel, bei dem ein wesentlicher Teil des Unternehmens in ein Joint Venture eingebracht wurde, während das Unternehmen die Mehrheitskontrolle behielt. Aufgrund dieser Kontrolle hat sich der Charakter des Unternehmens nicht verändert. Wäre die Kontrolle aufgegeben worden, könnte sich der Charakter ändern.

Regelungen in der Satzung

Der Gesetzgeber hat gesetzliche Vorgaben für die  B.V.  für nicht notwendig befunden. Sowohl für den Gesellschafter, der sich in diesem Punkt schützen will, als auch für den Geschäftsführer, der Klarheit haben möchte, gibt es eine einfache Lösung: die Satzung. 

In der Satzung kann eindeutig festgelegt werden, dass die Geschäftsführung für solche Handlungen die interne Zustimmung benötigt. Die Geschäftsführung sollte dann eine solche Zustimmung einholen. Schließlich ist die andernfalls drohende Sanktion erheblich: die persönliche interne Haftung für den pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer. 

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