Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Datenschutzverstoß des Finanzamts: Schadensersatz muss erst bei der Behörde geltend gemacht werden

Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen erst dann gerichtlich geltend gemacht werden können, wenn das Amt den Anspruch zuvor abgelehnt hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerzahler einen Datenschutzverstoß seines Finanzamts angenommen und unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend gemacht. Beim Amt hatte er seinen Anspruch zuvor erst gar nicht deklariert.

Das FG wies die Klage des Mannes in erster Instanz ab. Der BFH wies die Revision dagegen nun als unbegründet zurück und erklärte, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz voraussetze, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerzahlers. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig.

Hinweis: Dem Finanzamt muss zuvor also außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen nach dem BFH-Beschluss nicht einfach um ein Schadensersatzbegehren erweitert werden (unzulässige Klageerweiterung).

QUELLEN: BFH, Beschl. v. 15.09.2025 – IX R 11/23; www.bundesfinanzhof.de

Beitrag veröffentlicht am
20. April 2026

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Autos stehen im Stau
Schadensersatzrecht
30.06.2026

Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beitrag lesen
Baurecht, Bauvertragsrecht, Architektenrecht, Bau- und Architektenrecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

Beitrag lesen
Verwaltungsrecht
30.06.2026

Reise scheitert wegen behördlichen Fehlers: Kommune haftet auf Schadensersatz

Versäumt eine Passbehörde nach dem Wiederauffinden eines zuvor als verloren gemeldeten Reisepasses die Löschung der Fahndungsausschreibung zu veranlassen und scheitert deshalb eine Auslandsreise, haftet die zuständige Kommune im Wege der Amtshaftung auch für den bereits gezahlten Reisepreis. Bürger dürfen darauf vertrauen, dass ein gültiger deutscher Reisepass seine Funktion als international anerkanntes Reisedokument erfüllt.

Beitrag lesen