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Designklassiker vor Gericht: Wann genießt ein Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz?

Das USM Haller Möbelsystem: ein Rechtsstreit mit Signalwirkung

Wer im gehobenen Büro- oder Wohnumfeld tätig ist, kennt es: das modulare Möbelsystem mit den charakteristischen verchromten Rohren, den kugelförmigen Verbindungsknoten und den farbigen Metallflächen, besser bekannt als „USM Haller". Seit Jahrzehnten ein Inbegriff funktionalen Designs, wurde dieses System nun zum Gegenstand einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung. Am 2. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (I ZR 96/22 – „USM Haller II") entschieden und dabei wichtige Leitlinien für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen aufgestellt.

Worum ging es konkret?

Die Herstellerin des USM Haller Systems ging gegen einen Anbieter vor, der über einen Online-Shop sämtliche Komponenten für den Zusammenbau identischer Möbelstücke vertrieb, inklusive Montageservice. Während sich der Anbieter anfangs auf das reine Ersatzteilgeschäft beschränkt hatte, richtete er sein Geschäftsmodell ab 2017/2018 so aus, dass Kunden de facto ein vollständiges Nachahmungsmöbel erwerben konnten. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz vorrangig auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Der Instanzenzug

Das Landgericht Düsseldorf bejahte 2020 den urheberrechtlichen Schutz des Möbelsystems und verurteilte die Beklagten umfassend. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hingegen verneinte 2022 die Werkqualität: Die Gestaltungsmerkmale seien entweder vorbekannt oder durch technische Zwänge bestimmt gewesen, freie kreative Entscheidungen der Schöpfer ließen sich nicht feststellen. Es sprach lediglich Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu.

Was hat der BGH nun entschieden?

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es die urheberrechtlichen Ansprüche abgewiesen hatte, und die Sache zur neuen Verhandlung an das OLG zurückverwiesen. Zentrale Aussagen des Urteils:

Einheitlicher Originalitätsmaßstab: Bei Werken der angewandten Kunst (also Gebrauchsgegenständen mit gestalterischem Anspruch) dürfen keine höheren Anforderungen an die Originalität gestellt werden als bei anderen Werkarten. Ein sogenanntes „Regel-Ausnahme-Verhältnis" zwischen Geschmacksmuster- und Urheberrechtsschutz besteht nicht.

Objektive Prüfung – keine subjektive Absicht erforderlich: Es kommt nicht darauf an, ob der Schöpfer sich bewusst war, freie kreative Entscheidungen zu treffen. Maßgeblich ist allein, ob sich Kreativität im konkreten Gegenstand zeigt, nicht in den Äußerungen oder Absichten des Urhebers.

Nachträgliche Umstände als Indiz: Die Aufnahme eines Gegenstands in Kunstmuseen oder seine Anerkennung in Fachkreisen kann ein Anhaltspunkt für Originalität sein, vorausgesetzt, die Anerkennung beruht gerade auf dem kreativen Ausdruck.

Neuer Maßstab für Verletzungsprüfung: Sollte das OLG die Werkqualität nun bejahen, muss es prüfen, ob die konkret identifizierbaren kreativen Elemente wiedererkennbar in das beanstandete Produkt übernommen wurden. Der bisher praktizierte „Gesamteindrucksvergleich" ist für das Urheberrecht nicht mehr entscheidend.

Was bedeutet das für Unternehmen in der Praxis?

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen, sowohl für Hersteller von Designprodukten als auch für Anbieter kompatibler Komponenten:

Für Originalhersteller eröffnet sich die Chance, den urheberrechtlichen Schutz ihrer Produkte leichter durchzusetzen als bisher. Die vom OLG angelegten, aus BGH-Sicht zu strengen Maßstäben sind passé. Gerade bei Produkten, die in Designsammlungen oder Museen vertreten sind, stehen die Chancen gut.

Für Wettbewerber und Ersatzteilanbieter bedeutet das Urteil ein gestiegenes Risiko. Wer kompatible Produkte vertreibt, die sämtliche gestalterischen Merkmale eines womöglich geschützten Originals übernehmen, muss damit rechnen, bei Bejahung der Werkqualität als Urheberrechtsverletzer in Anspruch genommen zu werden. Der BGH hat zugleich klargestellt, dass bei Gebrauchsgegenständen aufgrund funktionaler Gestaltungszwänge der Schutzbereich eng sein kann, unter Umständen beschränkt auf eine nahezu identische Übernahme.

Unabhängig vom Urheberrecht bestätigte der BGH den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Wer identische Nachahmungen anbietet, ohne ausreichend auf die abweichende Herkunft hinzuweisen, handelt wettbewerbswidrig, insbesondere wenn Werbung mit Begriffen wie „Sonderedition" oder „Limited Edition" eine nicht bestehende Verbindung zum Originalhersteller suggeriert.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Urteil markiert eine Zeitenwende für den urheberrechtlichen Schutz von Designmöbeln und anderen Gebrauchsgegenständen. Unternehmen, die hochwertige Gestaltungen entwickeln, sollten prüfen lassen, ob ihre Produkte nach den neuen Maßstäben urheberrechtlich schutzfähig sind, und diesen Schutz gegebenenfalls aktiv durchsetzen. Anbieter kompatibler Produkte wiederum sollten ihre Geschäftsmodelle auf mögliche Urheberrechtsverletzungen überprüfen lassen und Vorkehrungen treffen, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung auszuschließen.

Beitrag veröffentlicht am
20. August 2026

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