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Verkehrsrecht aktuell Die Benutzung eines im Fahrzeug eingebauten Touchscreens: es kann zum Fahrverbot führen

Der Fahrer eines Fahrzeuges der Marke „Tesla“ war bei regennasser Fahrbahn und starkem Regen nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und hatte dabei Schäden verursacht. Als Unfallursache hatte er nach dem Unfall angegeben, dass er über den Touchscreen den Geschwindigkeitsregler des Scheibenwischers betätigt habe und deshalb von der Fahrbahn abgekommen sei.

Das Amtsgericht verurteilte ihn nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 200,00 € mit einem Fahrverbot von einem Monat. Diese Verurteilung hat das OLG Karlsruhe mit dem Beschluss vom 27.08.2020 Aktenzeichen 1 Rb 36 Ss 832/19 bestätigt. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO ist allseits bekannt als das sogenannte "Handyverbot". Es hat wie gewiss auch den verurteilten Fahrer überrascht, dass unter dieses Verbot auch die Benutzung eines in einem Fahrzeug eingebauten Touchscreens fällt.

Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, dass die Vorschrift nicht zwischen beweglichen und eingebauten elektronischen Geräte unterscheidet. Damit wird auch ein eingebautes Elektronikgerät zu demjenigen der Verbotsnorm. Sinn und Zweck der Vorschrift ist nach der Entscheidung des OLG, dass sämtliche Berührungsbildschirme von der vom Wortlaut weit gefassten Vorschrift ohne Einschränkung erfasst sind. Dabei musste es sich nach der Entscheidung des OLG nicht nur um Geräte der Unterhaltungselektronik oder Ortsbestimmung handeln. Berührungsbildschirme würden in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich und ohne Einschränkung der Funktion aufgeführt.

Bei dem Beschluss handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dem Thema. So wie vom Gericht entschieden wird das aber auch in der Literatur vertreten (Will, NJW 2019, 1633).

Wer also einen in Fahrzeug eingebauten Touchscreen seines Fahrzeugs zu welchem Zweck auch immer bedient, kann dadurch mit einem Punkt belegt werden und bei der Verursachung eines Unfalls wie in dem entschiedenen Fall sogar noch ein Fahrverbot bekommen.

Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass die Verurteilung nur erfolgen konnte, weil der Fahrer selbst angegeben hatte, dass er den Touchscreen bedient hatte!

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