Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

„Digital Native“ in Stellenanzeige: Altersdiskriminierung nach dem AGG?

Die Formulierung von Stellenanzeigen muss den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprechen. Werden bestimmte Altersgruppen bevorzugt angesprochen, kann dies eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob der Begriff „Digital Native“ eine solche Diskriminierung impliziert.

Sachverhalt

Ein Sportartikelhändler suchte in einer Stellenanzeige u.a. „Digital Natives“ für Tätigkeiten im Bereich Social Media, datengetriebene PR und Bewegtbild. Ein Wirtschaftsjurist (Jahrgang 1972) bewarb sich und wurde abgelehnt. Er machte daraufhin eine Entschädigung nach dem AGG geltend. Seine Begründung: Der Begriff „Digital Native“ spreche ausschließlich eine jüngere Generation an und stelle damit eine Altersdiskriminierung dar. Der Arbeitgeber entgegnete, ihm komme es nicht auf das Alter, sondern auf die digitalen Fähigkeiten an. Jeder, der in der digitalen Welt firm sei, gehöre für ihn zu den „Digital Natives“.

Das Arbeitsgericht sprach dem Bewerber eine Entschädigung i.H.v. 7.500 Euro zu. Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Allgemeine Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach AGG

Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus §§ 1, 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 AGG:

  • § 1 AGG (Ziel des Gesetzes):  Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
  • § 7 Abs. 1 AGG (Benachteiligungsverbot):  Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht aus einem der in § 1 genannten Gründe benachteiligen.
  • § 11 AGG (Stellenausschreibung):  Stellenanzeigen müssen neutral formuliert sein und dürfen keine Diskriminierungstatbestände enthalten.
  • § 15 Abs. 2 AGG (Entschädigungsanspruch):  Bei einer verbotenen Benachteiligung kann der Bewerber eine angemessene Entschädigung verlangen, auch wenn kein Arbeitsverhältnis begründet wurde.

Wird eine Benachteiligung indirekt durch die Formulierung der Stellenausschreibung indiziert, trifft den Arbeitgeber nach § 22 AGG die Beweislast, dass kein Verstoß vorlag.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2024 – 17 Sa 2/24) bestätigte, dass der Begriff „Digital Native“ eine altersdiskriminierende Wirkung hat:

  • Der Begriff beschreibt nach seiner wissenschaftlichen und allgemeinen Definition Personen, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sind (Geburtsjahrgänge etwa ab 1980).
  • Die Formulierung spreche damit typischerweise eine jüngere Generation an und benachteilige ältere Bewerber mittelbar.
  • Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass er die Bewerbung des Juristen aus anderen Gründen abgelehnt hatte, z.B. wegen fehlender Qualifikation. Vielmehr war der Bewerber fachlich sogar überqualifiziert.
  • Auch der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, da der Bewerber lediglich auf eine Entschädigung abgezielt habe, war nicht bewiesen.

Fazit

Die Entscheidung macht deutlich, dass Stellenanzeigen neutral formuliert werden müssen, um Verstöße gegen das AGG zu vermeiden. Begriffe wie „Digital Native“ können eine mittelbare Altersdiskriminierung darstellen, da sie implizieren, dass Bewerber einer bestimmten Generation angehören müssen. Arbeitgeber sollten daher ausschließlich auf objektive fachliche Anforderungen abstellen und Altersneutralität wahren, um Entschädigungsansprüche nach §§ 1, 15 AGG zu vermeiden.

Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 07.11.2024 – 17 Sa 2/24 

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

Beitrag lesen