Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

§ 15 Abs. 2 AGG und die Beweislast Diskriminierung im Arbeitsrecht

Wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Diskriminierung im Arbeitsrecht

Am 14. Juni 2023 hat das Bundesarbeitsgericht ein wegweisendes Urteil (BAG 8 AZR 136/22) im Bereich des Arbeitsrechts gefällt. In diesem Artikel möchten wir Ihnen die wichtigsten Aspekte dieser Entscheidung näherbringen und erläutern, welche Auswirkungen dieses Urteil auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat.

Zusammenfassung des Falls

In dem vorliegenden Fall klagte ein schwerbehinderter Bewerber gegen seinen potenziellen Arbeitgeber auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), nachdem er sich erfolglos auf eine ausgeschriebene Stelle beworben hatte. Der Bewerber argumentierte, dass seine Schwerbehinderung der Grund für die Ablehnung war. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Bewerber Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro hat

Rechtliche Grundlagen

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere rechtliche Grundlagen. Zentral war § 15 AGG, der Entschädigungsansprüche bei Diskriminierung regelt, sowie § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, der die Pflichten des Arbeitgebers im Umgang mit Bewerbungen schwerbehinderter Menschen festlegt. Das Gericht stellte klar, dass ein schwerbehinderter Bewerber seine Darlegungslast erfüllt, wenn er eine Verletzung dieser Bestimmungen durch den Arbeitgeber rügt.

Entscheidungsfindung des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber gegen die Verfahrenspflichten nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX verstoßen hatte, indem er den Betriebsrat nicht über die Bewerbung des Klägers informierte. Dieser Verstoß begründete die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber die Beweislast trägt, um diese Vermutung zu widerlegen, was ihm im vorliegenden Fall nicht gelang

Praktische Auswirkungen: Konsequenzen des Urteils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Darlegungslast und Beweislast im Diskriminierungsfall

Ein zentrales Element dieses Urteils ist die Darlegungslast und Beweislast im Diskriminierungsfall. Der Arbeitnehmer muss zunächst lediglich Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, wie beispielsweise einer Behinderung, vermuten lassen. Diese Indizien müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung vorliegt. Es reicht aus, dass der Arbeitnehmer behauptet, der Arbeitgeber habe gegen Verfahrenspflichten verstoßen, wie etwa die Pflicht, den Betriebsrat über die Bewerbung zu informieren.

Sobald der Arbeitnehmer solche Indizien vorgelegt hat, kehrt sich die Beweislast um. Das bedeutet, dass nun der Arbeitgeber beweisen muss, dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt und dass die Ablehnung der Bewerbung ausschließlich auf anderen, nicht diskriminierenden Gründen en beruhte. Diese Beweislast wird als "Vollbeweis" bezeichnet, was bedeutet, dass der Arbeitgeber überzeugende und umfassende Beweise vorlegen muss, um die Vermutung der Diskriminierung zu widerlegen.

Praktische Auswirkungen für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, insbesondere schwerbehinderte Bewerber, bedeutet dieses Urteil eine Stärkung ihrer Position im Bewerbungsprozess. Es reicht aus, dass sie Indizien für eine Benachteiligung vorlegen; der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Dies erleichtert es Arbeitnehmern, ihre Rechte geltend zu machen und gegebenenfalls eine Entschädigung zu erhalten.

Ein Beispiel: Ein schwerbehinderter Bewerber stellt fest, dass der Betriebsrat nicht über seine Bewerbung informiert wurde, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieser Verstoß allein kann als Indiz für eine Diskriminierung ausreichen, sodass der Arbeitgeber nun beweisen muss, dass die Ablehnung der Bewerbung nicht auf der Behinderung beruhte.

Praktische Auswirkungen für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre Verfahrens- und Förderpflichten gegenüber schwerbehinderten Bewerbern strikt einhalten müssen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, den Betriebsrat über jede Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen zu informieren. Versäumnisse in diesem Bereich können schnell zu Entschädigungsansprüchen führen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Unternehmen schreibt eine Stelle aus und erhält eine Bewerbung von einem schwerbehinderten Kandidaten. Der Arbeitgeber muss nun sicherstellen, dass der Betriebsrat unverzüglich über diese Bewerbung informiert wird. Unterlässt er dies und wird der Bewerber abgelehnt, kann dies als Diskriminierung gewertet werden, selbst wenn die Ablehnung aus anderen Gründen erfolgte.

Fazit: Wichtige Erkenntnisse aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Diskriminierung

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Bewerbungsprozess, insbesondere im Umgang mit schwerbehinderten Bewerbern. Arbeitgeber sollten ihre internen Prozesse überprüfen und sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, um rechtliche Risiken zu minimieren. Arbeitnehmer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und diese im Falle einer Benachteiligung geltend machen.

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Beitrag lesen
Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen