Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

§ 15 Abs. 2 AGG und die Beweislast Diskriminierung im Arbeitsrecht

Wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Diskriminierung im Arbeitsrecht

Am 14. Juni 2023 hat das Bundesarbeitsgericht ein wegweisendes Urteil (BAG 8 AZR 136/22) im Bereich des Arbeitsrechts gefällt. In diesem Artikel möchten wir Ihnen die wichtigsten Aspekte dieser Entscheidung näherbringen und erläutern, welche Auswirkungen dieses Urteil auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat.

Zusammenfassung des Falls

In dem vorliegenden Fall klagte ein schwerbehinderter Bewerber gegen seinen potenziellen Arbeitgeber auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), nachdem er sich erfolglos auf eine ausgeschriebene Stelle beworben hatte. Der Bewerber argumentierte, dass seine Schwerbehinderung der Grund für die Ablehnung war. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Bewerber Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro hat

Rechtliche Grundlagen

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere rechtliche Grundlagen. Zentral war § 15 AGG, der Entschädigungsansprüche bei Diskriminierung regelt, sowie § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, der die Pflichten des Arbeitgebers im Umgang mit Bewerbungen schwerbehinderter Menschen festlegt. Das Gericht stellte klar, dass ein schwerbehinderter Bewerber seine Darlegungslast erfüllt, wenn er eine Verletzung dieser Bestimmungen durch den Arbeitgeber rügt.

Entscheidungsfindung des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber gegen die Verfahrenspflichten nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX verstoßen hatte, indem er den Betriebsrat nicht über die Bewerbung des Klägers informierte. Dieser Verstoß begründete die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber die Beweislast trägt, um diese Vermutung zu widerlegen, was ihm im vorliegenden Fall nicht gelang

Praktische Auswirkungen: Konsequenzen des Urteils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Darlegungslast und Beweislast im Diskriminierungsfall

Ein zentrales Element dieses Urteils ist die Darlegungslast und Beweislast im Diskriminierungsfall. Der Arbeitnehmer muss zunächst lediglich Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, wie beispielsweise einer Behinderung, vermuten lassen. Diese Indizien müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung vorliegt. Es reicht aus, dass der Arbeitnehmer behauptet, der Arbeitgeber habe gegen Verfahrenspflichten verstoßen, wie etwa die Pflicht, den Betriebsrat über die Bewerbung zu informieren.

Sobald der Arbeitnehmer solche Indizien vorgelegt hat, kehrt sich die Beweislast um. Das bedeutet, dass nun der Arbeitgeber beweisen muss, dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt und dass die Ablehnung der Bewerbung ausschließlich auf anderen, nicht diskriminierenden Gründen en beruhte. Diese Beweislast wird als "Vollbeweis" bezeichnet, was bedeutet, dass der Arbeitgeber überzeugende und umfassende Beweise vorlegen muss, um die Vermutung der Diskriminierung zu widerlegen.

Praktische Auswirkungen für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, insbesondere schwerbehinderte Bewerber, bedeutet dieses Urteil eine Stärkung ihrer Position im Bewerbungsprozess. Es reicht aus, dass sie Indizien für eine Benachteiligung vorlegen; der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Dies erleichtert es Arbeitnehmern, ihre Rechte geltend zu machen und gegebenenfalls eine Entschädigung zu erhalten.

Ein Beispiel: Ein schwerbehinderter Bewerber stellt fest, dass der Betriebsrat nicht über seine Bewerbung informiert wurde, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieser Verstoß allein kann als Indiz für eine Diskriminierung ausreichen, sodass der Arbeitgeber nun beweisen muss, dass die Ablehnung der Bewerbung nicht auf der Behinderung beruhte.

Praktische Auswirkungen für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre Verfahrens- und Förderpflichten gegenüber schwerbehinderten Bewerbern strikt einhalten müssen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, den Betriebsrat über jede Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen zu informieren. Versäumnisse in diesem Bereich können schnell zu Entschädigungsansprüchen führen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Unternehmen schreibt eine Stelle aus und erhält eine Bewerbung von einem schwerbehinderten Kandidaten. Der Arbeitgeber muss nun sicherstellen, dass der Betriebsrat unverzüglich über diese Bewerbung informiert wird. Unterlässt er dies und wird der Bewerber abgelehnt, kann dies als Diskriminierung gewertet werden, selbst wenn die Ablehnung aus anderen Gründen erfolgte.

Fazit: Wichtige Erkenntnisse aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Diskriminierung

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Bewerbungsprozess, insbesondere im Umgang mit schwerbehinderten Bewerbern. Arbeitgeber sollten ihre internen Prozesse überprüfen und sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, um rechtliche Risiken zu minimieren. Arbeitnehmer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und diese im Falle einer Benachteiligung geltend machen.

Alle Fachbeiträge zeigen

Vertragsrecht Vertrag Unterschrift
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung.

Beitrag lesen
handschlag arbeit kündigung vertrag
Arbeitsrecht
04.05.2026

Variable Vergütung in der Elternzeit – was das Urteil für die Praxis bedeutet

Variable Vergütungssysteme sind aus der modernen Arbeitswelt kaum noch wegzudenken. Boni, Zielprämien und leistungsabhängige Gehaltsbestandteile sollen Anreize setzen und Unternehmenserfolg honorieren. Gleichzeitig werfen sie in der Praxis immer wieder rechtliche Fragen auf – insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer zeitweise keine Arbeitsleistung erbringen, etwa während der Elternzeit. Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft hierzu wichtige Klarheit und gibt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine verlässliche Orientierung.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
04.05.2026

Umsatzbeteiligung: Fortzahlungspflicht auch bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen!

Eine vertraglich vereinbarte Umsatzbeteiligung ist Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts und mithin auch im Falle von Urlaub, Krankheit und an Feiertagen fortzuzahlen, so das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urteil vom 04.03.2025, Az. 8 Ca 1681/23).

Beitrag lesen