Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Elektronische Geräte am Steuer: Auch Touchdisplays von E-Zigaretten sind tabu

Das in § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) normierte Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt dient der Reduzierung fahrfremder Ablenkungen. Seit der Neufassung der Vorschrift im Jahr 2017 ist anerkannt, dass das sogenannte „Handyverbot“ nicht mehr allein auf Mobiltelefone beschränkt ist, sondern technologieneutralausgestaltet wurde.

Mit Beschluss vom 25. September 2025 (Az. III-1 ORbs 139/25) hat das Oberlandesgericht Köln diese Linie konsequent fortgeführt und entschieden, dass auch das Bedienen einer E-Zigarette mit Touchdisplay während der Fahrt eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Maßgeblich ist nicht der Zweck des Geräts, sondern die durch dessen Bedienung verursachte Ablenkung.

1. Rechtlicher Rahmen

1.1 § 23 Abs. 1a StVO – Zweck und Reichweite

Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO darf ein Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, nicht benutzen, wenn hierfür das Gerät aufgenommen oder gehalten werden muss odereine nicht nur kurze Blickzuwendung erforderlich ist.

Der Gesetzgeber verfolgt damit einen präventiven Ansatz: Gefahren sollen bereits im Vorfeld vermieden werden, unabhängig davon, ob es im Einzelfall zu einer konkreten Verkehrsgefährdung kommt.

1.2 Technologieneutraler Normzweck

Die Vorschrift ist bewusst offen formuliert, um auch neuartige elektronische Geräte zu erfassen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es daher nicht darauf an, ob ein Gerät klassischerweise als Kommunikationsmittel wahrgenommen wird, sondern allein darauf, ob seine Bedienung die Aufmerksamkeit des Fahrers vom Verkehrsgeschehen abzieht.

2. Sachverhalt

Im März 2024 beobachtete eine Polizeistreife auf der Autobahn A 59 einen Autofahrer, der während der Fahrt wiederholt Tippbewegungen auf einem elektronischen Gerät ausführte. Die Beamten gingen zunächst davon aus, dass es sich um ein Mobiltelefon handelte, und leiteten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Die zuständige Verwaltungsbehörde setzte ein Bußgeld von 150 Euro sowie einen Punkt im Fahreignungsregister fest.

Der Betroffene wandte ein, er habe kein Smartphone, sondern lediglich das Touchdisplay seiner E-Zigarette bedient, um die Leistungs- bzw. Dampfstärke einzustellen. Das Amtsgericht Siegburg wies den Einspruch zurück. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG Köln keinen Erfolg.

3. Entscheidung des OLG Köln

3.1 E-Zigarette als elektronisches Gerät

Das OLG Köln stellte klar, dass eine E-Zigarette mit Touchdisplay ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Das Gerät verfüge über:

  • einen Berührungsbildschirm,
  • eine elektronische Anzeige von Informationen,
  • sowie eine menügesteuerte Bedienung.

Damit sei es funktional mit anderen elektronischen Geräten vergleichbar, deren Nutzung während der Fahrt untersagt ist.

3.2 Relevante Ablenkung durch Touchbedienung

Nach Auffassung des Gerichts erfordert die Bedienung des Touchdisplays:

  • eine bewusste Blickzuwendung,
  • die Wahrnehmung angezeigter Informationen,
  • sowie eine gezielte Auswahl per Fingereingabe.

Diese Ablenkung sei mit der Nutzung eines Mobiltelefons – etwa beim Einstellen der Lautstärke oder dem Navigieren durch Menüs – vergleichbar und daher vom Schutzzweck der Norm erfasst.

3.3 Zweck der Vorschrift

Das OLG betonte ausdrücklich, dass § 23 Abs. 1a StVO nicht einzelne Gerätearten sanktionieren wolle, sondern jede unnötige Ablenkung vom Fahrgeschehen verhindern solle. Der Konsumzweck der E-Zigarette stehe der Einordnung als elektronisches Gerät nicht entgegen.

Die Rechtsbeschwerde wurde daher verworfen; das Bußgeld blieb bestehen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

4. Rechtliche Bewertung und praktische Auswirkungen

4.1 Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung

Der Beschluss fügt sich nahtlos in die obergerichtliche Rechtsprechung ein, die den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO weit auslegt. Entscheidend ist stets die ablenkende Wirkung der Bedienhandlung, nicht die Alltagsüblichkeit oder gesellschaftliche Akzeptanz des Geräts.

4.2 Klare Orientierung für Fahrzeugführer

Für Fahrzeugführer ergibt sich daraus eine klare Leitlinie: Jegliche Bedienung von Touchdisplays mobiler elektronischer Geräte während der Fahrt ist unzulässig, sofern sie nicht vollständig ohne Blickzuwendung erfolgt.

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Smartphone, eine E-Zigarette, einen Musikplayer oder ein sonstiges elektronisches Gerät handelt.

5. Fazit

Mit Beschluss vom 25.09.2025 – III-1 ORbs 139/25 hat das OLG Köln klargestellt, dass das Handyverbot des § 23 Abs. 1a StVO nicht auf Mobiltelefone beschränkt ist. Auch das Bedienen einer E-Zigarette mit Touchdisplay während der Fahrt stellt eine ordnungswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts dar.

Maßgeblich ist allein, dass die Bedienung Aufmerksamkeit beansprucht und den Fahrer vom Verkehrsgeschehen ablenkt. Die Entscheidung unterstreicht den präventiven Charakter der Norm und stärkt die Verkehrssicherheit durch eine konsequent technologieoffene Auslegung.

Beitrag veröffentlicht am
15. Dezember 2025

Stichworte in diesem Beitrag

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Beitrag lesen
Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen