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Familienrecht Elternunterhalt - Was muss Kindern verbleiben?

Nach § 1601 BGB sind Kindern ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese bedürftig sind, z. B. nicht selbst alle Kosten des Aufenthaltes in einem Pflegeheim aufbringen können und Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Seit dem 1.1.2020 gilt hierzu das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das den Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger und damit den Unterhaltsregress neu geregelt hat. Kinder müssen demnach für Elternunterhalt grundsätzlich erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 € aufkommen. Damit kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, nur noch leistungsstarke Kinder zum Elternunterhalt heranzuziehen.

Ungeklärt ist dabei bislang, welcher Betrag unterhaltspflichtigen Kindern verbleiben muss, sogenannter Selbstbehalt. Die Unterhaltsleitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte sind hierzu uneinheitlich. Überwiegend wird dort auf Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes verwiesen, ohne konkrete Beträge zu benennen. Hierzu hat nunmehr das OLG München eine Entscheidung getroffen (Beschluss vom 6.3.2024 - 2 UF 1201/23e). Zugrunde lag ein Fall, in dem es um die Zahlung von Elternunterhalt nach § 1601 BGB, § 94 Abs. 1 SGB XII ging. Das in der ersten Instanz zuständige Amtsgericht wies den Antrag des überörtlichen Sozialleistungsträgers auf Zahlung von Elternunterhalt mangels Leistungsfähigkeit des Sohnes zurück. Der verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 5.300 €, von dem er Wohnkosten in Höhe von 1.790 € bestritt sowie mehrere Lebensversicherungen mit 780 € und eine Sparrate von 450 € zahlte. Sein bereinigtes Einkommen lag damit bereits nach Abzug lediglich der Wohnkosten unter 5.000 €, dem Selbstbehalt, den das Gericht ihm gegenüber seiner Mutter zubilligte.

Dies bestätigte nach der Beschwerde des Sozialleistungsträgers das Oberlandesgericht in zweiter Instanz. Zur Begründung führte es an, dass Sinn und Zweck des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zu beachten sind. Dieses sieht eine Inanspruchnahme zum Unterhalt nur vor, wenn das Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 € überschritten ist. Bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entspricht dies, je nach Familienstand, einem Einkommen in Höhe von 5.000 € bis 5.500 € netto. Der Selbstbehalt muss sich damit nach Ansicht des Oberlandesgerichts auf diesen Betrag belaufen.

Das Oberlandesgericht München hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Das Verfahren ist dort zum Az. XII ZB 148/24 rechtshängig. Die Entscheidung des BGH wird diese Frage sodann verbindlich klären.

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