Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Fiktive Schadensabrechnung und Feststellungsinteresse

Im Verkehrsrecht spielt die Frage, ob Geschädigte einen Unfallschaden fiktiv abrechnen dürfen, seit Langem eine große Rolle. Dabei geht es um die Wahlfreiheit des Geschädigten zwischen einer tatsächlichen Reparatur oder einer Abrechnung allein auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. April 2025 – VI ZR 25/24) hat nun klargestellt, dass auch bei fiktiver Abrechnung ein rechtliches Interesse besteht, die Ersatzpflicht des Versicherers für künftige Schäden feststellen zu lassen.

Sachverhalt

Bei einem Parkunfall wurde ein 13 Jahre alter Pkw beschädigt. Die Haftung der gegnerischen Haftpflichtversicherung war unstreitig. Die Geschädigte ließ das Auto jedoch nicht reparieren, sondern machte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf Basis eines Gutachtens geltend. Da die Versicherung nur teilweise regulierte, klagte sie auf vollen Schadenersatz und beantragte zusätzlich die Feststellung, dass der Versicherer auch für künftige Schäden – etwa Mehrwertsteuer oder Nutzungsausfall im Falle einer späteren Reparatur – einzustehen habe. Während das Amtsgericht diesem Antrag stattgab, verneinte das Landgericht Landshut ein Feststellungsinteresse, da die Klägerin derzeit keine Reparatur plane. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf.

Die fiktive Schadensabrechnung

Die fiktive Schadensabrechnung ist in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankert. Danach kann der Geschädigte statt Naturalrestitution auch den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Er darf also die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten beanspruchen, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu müssen. Umsatzsteuer wird dabei allerdings nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt. Der Geschädigte hat die Wahlfreiheit: Er kann den Schaden fiktiv abrechnen und sich erst später für eine konkrete Reparatur entscheiden, um dann weitere Ansprüche – etwa auf Mehrwertsteuer oder Nutzungsausfall – geltend zu machen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH stellte klar, dass bereits die Möglichkeit einer späteren konkreten Abrechnung ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründet. Ein Geschädigter muss nicht nachweisen, dass er fest entschlossen ist, das Fahrzeug zu reparieren. Es genügt, dass die Option einer Reparatur noch besteht. Ein Feststellungsantrag sichert damit nicht nur den Anspruch auf zukünftige Leistungen, sondern dient auch dazu, eine drohende Verjährung zu verhindern.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil stärkt die Position Unfallgeschädigter. Wer seinen Schaden zunächst fiktiv abrechnet, bleibt flexibel und kann später ohne Rechtsnachteile zur konkreten Abrechnung übergehen. Versicherer können sich nicht darauf berufen, dass ein Feststellungsinteresse fehle, solange keine konkrete Reparaturabsicht besteht. Damit wird die Rechtsprechungslinie bestätigt, nach der die Dispositionsfreiheit des Geschädigten im Zentrum steht.

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2025 – VI ZR 25/24

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Wohnungstürschlüssel
Mietrecht, Wohnraummietrecht
26.02.2026

Gewinnerzielung durch Untervermietung als Kündigungsgrund

Mit Urteil vom 28. Januar 2026 (VIII ZR 228/23) hat der Bundesgerichtshof die Grenzen zulässiger Untervermietung präzisiert. Im Kern stellt der Senat klar, dass eine gewinnorientierte Untervermietung nicht vom berechtigten Interesse des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt ist. Erfolgt die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters, kann dies eine ordentliche Kündigung des gesamten Mietverhältnisses rechtfertigen.

Beitrag lesen
sport-run-laufen-gleich-wettkampf
Arbeitsrecht
25.02.2026

Die neue Entgelttransparenzrichtlinie – Was kommt auf mittelständische Unternehmen zu?

Mit Inkrafttreten der neuen EU-Entgelttransparenzrichtlinie im Juni 2026 werden bestehende Vorgaben zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen deutlich verschärft.

Beitrag lesen
Briefkasten
Arbeitsrecht, Allgemeines Zivilrecht
20.02.2026

Zugang von Kündigung: Warum Einwurf-Einschreiben nach neuer Rechtsprechung nicht mehr ausreichen

Digitalisierung des Zustellverfahrens mindert die Beweiskraft

Beitrag lesen