Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Game Over fürs Urheberrecht? BGH gibt Cheat-Software grünes Licht!

Mit Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 157/21 – Action Replay II) hat der Bundesgerichtshof eine grundlegende Entscheidung zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von sogenannter „Cheat-Software“ für Spielkonsolen gefällt. Demnach verletzt der Vertrieb solcher Software das Urheberrecht des Spieleherstellers nicht, solange die Software nicht den Quell- oder Objektcode des betroffenen Spiels verändert.

Sachverhalt

Im Mittelpunkt des Falls stand die Klage einer Herstellerin von Spielkonsolen und Computerspielen gegen ein Unternehmen, das Ergänzungssoftware – unter anderem „Cheat-Software“ – vertreibt. Mit dieser Software konnten Nutzer Spielbeschränkungen umgehen, zum Beispiel die Nutzung eines „Turbos“ verlängern oder die Zahl der Fahrer in einem Rennspiel beeinflussen.

Die Funktionsweise der Software beruhte darauf, variable Daten im Arbeitsspeicher der Konsole zu verändern, die von der Spielesoftware im laufenden Betrieb abgelegt werden. Dabei wird der Spielesoftware ein Zustand „vorgespiegelt“, der zwar tatsächlich auftreten kann, im gebotenen Moment aber nicht real ist. Wesentlich war, dass dabei weder der Quellcode noch der Objektcode des Computerprogramms direkt verändert wird.

Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH stellte klar: Ein bloßes Manipulieren von im Arbeitsspeicher abgelegten Spieldaten, das lediglich programmimmanente Zustände auslöst, stellt keine urheberrechtlich relevante Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG dar. Maßgeblich ist, dass durch die Nutzung der „Cheat-Software“ der Quell- oder Objektcode der Spielesoftware in keiner Weise verändert wird.

Der urheberrechtliche Schutz für Computerprogramme, wie er in der Richtlinie 2009/24/EG und in den §§ 69a ff. UrhG umgesetzt ist, bezieht sich demnach auf die konkrete Ausdrucksform des Programms, insbesondere auf Quell- und Objektcode. Funktionalitäten des Programms oder abgeleitete Spielzustände sind hiervon nicht umfasst. Die verändert abgelegten Variablen im Arbeitsspeicher fallen nicht unter diesen Schutzbereich, solange sie keinen Eingriff in den Quell- oder Objektcode darstellen.

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat folgte damit der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Ideen und Funktionsprinzipien eines Computerprogramms genauso wenig schützenswert sind wie die reine Nutzung programmimmanenter Zustände.

Fazit und Praxisfolgen

Der BGH hat mit diesem Urteil die urheberrechtlichen Grenzen für die Zulässigkeit von „Cheat-Software“ präzisiert: Solange die Software lediglich den Programmablauf über veränderte Spieldaten manipuliert, ohne dabei den Quell- oder Objektcode zu ändern, liegt keine urheberrechtlich relevante Umarbeitung vor. Spielehersteller können sich gegen solche Formen der Manipulation daher nicht auf ihr Urheberrecht an der Spielesoftware berufen.

Offen bleibt hingegen, ob etwaige andere rechtliche Schutzmechanismen – insbesondere aus dem Bereich des Wettbewerbs- oder Vertragsrechts – eingreifen können. Hierzu hat der BGH nicht entschieden. Für Hersteller und Entwickler ergibt sich daraus die Notwendigkeit, ggf. zusätzlichen technischen und rechtlichen Schutz vor derartiger Software zu etablieren.

Beitrag veröffentlicht am
26. August 2025

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

nachbar-haus-wohnung
Mietrecht
02.02.2026

Eigenbedarf für Hamburg-Besuche – Zweitwohnung für Familie und Kultur rechtfertigt Kündigung

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen, beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren. Besonders umstritten sind Fälle, in denen die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz, sondern lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll. Mit Urteil vom 10. Juni 2025 (311 S 4/25) hat das Landgericht Hamburg klargestellt, dass auch eine solche Nutzung einen berechtigten Eigenbedarf begründen kann, wenn sie nachvollziehbar, lebensnah und ernsthaft beabsichtigt ist.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
02.02.2026

Überstundenzuschläge bei Teilzeit: BAG erklärt starre Wochenstundengrenzen für unzulässig

Die Vergütung von Mehrarbeit gehört zu den klassischen Streitfragen im Arbeitsrecht, insbesondere im Spannungsfeld zwischen tariflicher Gestaltungsmacht und dem gesetzlichen Diskriminierungsverbot. Mit Urteil vom 26. November 2025 (5 AZR 118/23) hat das Bundesarbeitsgericht eine tarifliche Regelung zu Überstundenzuschlägen beanstandet, die Teilzeitbeschäftigte strukturell benachteiligt. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Auslegung von Tarifverträgen und die Praxis der Arbeitszeitvergütung.

Beitrag lesen
Arbeit Bau Handwerk
Werkvertragsrecht
26.01.2026

„Wertlose Leistung“ – Geld zurück!

Bestreitet der Auftragnehmer jeden Mangel, verweigert er damit auch die Nachbesserung

Beitrag lesen