Gesellschaftsrecht/Insolvenzrecht Gesellschaftsrechtliche Aufgriffsrechte in der Insolvenz
Der Sinn von gesellschaftsrechtlichen Aufgriffsrechten ist es, dass die Gesellschafter beim Eintritt bestimmter Bedingungen von einem Mitgesellschafter die Übertragung seines Geschäftsanteils verlangen können. Eine gängige Bedingung ist etwa die Insolvenz eines Gesellschafters. Damit soll verhindert werden, dass im Falle eines insolventen Gesellschafters dessen Geschäftsanteil vom Insolvenzverwalter verwertet wird und ein unbekannter Dritter Mitgesellschafter der GmbH werden kann.
Dieser Praxis hat nun das OLG Linz (27.08.2019, 6 R 95/19m; www.ris.bka.gv.at/jus) einen Riegel vorgeschoben und ausgesprochen, dass die Insolvenzordnung einer solchen Regelung entgegensteht.
Nach Ansicht des OLG Linz handelt es sich beim Aufgriffsrecht rechtlich um einen „Antrag des Schuldners“, an den der Insolvenzverwalter nicht gebunden ist. Das hat zur Folge, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters der Geschäftsanteil in die Masse fällt, der Insolvenzverwalter an das Aufgriffsrecht nicht gebunden ist und der Geschäftsanteil frei verwertet werden kann.