Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Nebenkosten & Steuer „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ - Auch Mieter können Aufwendungen dafür von der Steuer absetzen

Der Eigentümer hatte seine Wohnung an ein Ehepaar vermietet. Mit der Nebenkostenabrechnung stellte er den Mietern mehrere Posten in Rechnung: Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und die Kontrolle von Rauchwarnmeldern. Für diese Ausgaben beantragten die Eheleute bei ihrer Einkommensteuererklärung den Steuerbonus für "haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen" (§ 35a Einkommensteuergesetz).

Doch das Finanzamt spielte da nicht mit: Es verweigerte den Steuerzahlern die Ermäßigung mit dem Argument, sie hätten die Dienstleister nicht selbst beauftragt und mit ihnen keine Verträge abgeschlossen. So argumentierte auch das Finanzgericht. Doch beim Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Klage des Ehepaares gegen den Steuerbescheid Erfolg (VI R 24/20).

Mieter könnten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen, obwohl nicht sie, sondern der Vermieter die Verträge mit den betreffenden Dienstleistern schließe, urteilte der BFH. Wesentlich sei nur, dass die Leistungen den Mietern zugutekämen. Natürlich brauche es dafür die vom Gesetz geforderten Belege.

Als Nachweis genüge aber die Nebenkostenabrechnung des Vermieters (oder eine Bescheinigung, die dem Muster der Finanzverwaltung entspreche), wenn man ihr die wesentlichen Informationen entnehmen könne: Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung, den ausführenden Dienstleister, das vom Mieter geschuldete Entgelt und einen Hinweis auf die Überweisung des Mieters an den Vermieter.

Wenn sich den Finanzbeamten — oder dem Finanzgericht im Klageverfahren — Zweifel an diesen Unterlagen aufdrängten, könnten sie von den Steuerzahlern auch die Rechnungen der Dienstleister verlangen (Original oder Kopie). Die müssten sich die Mieter dann vom Vermieter geben lassen. Das gelte auch für einschlägige Aufwendungen von Wohnungseigentümern, wenn die Eigentümergemeinschaft die Aufträge an die Dienstleister vergeben habe.

Quelle: onlineurteile.de

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
04.05.2026

Umsatzbeteiligung: Fortzahlungspflicht auch bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen!

Eine vertraglich vereinbarte Umsatzbeteiligung ist Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts und mithin auch im Falle von Urlaub, Krankheit und an Feiertagen fortzuzahlen, so das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urteil vom 04.03.2025, Az. 8 Ca 1681/23).

Beitrag lesen
Steuerrecht
04.05.2026

Generalverdacht für Geschäftsführer: Fahrtenbuch wird Pflicht

Viele GmbH-Geschäftsführer nutzen Firmenwagen im Alltag. Steuerlich kann das jedoch schnell kompliziert werden – vor allem, wenn nicht klar dokumentiert ist, welche Fahrten privat oder geschäftlich erfolgen. In diesem Artikel greifen wir auf, wie das aktuelle BFH-Urteil die Anforderungen an die Nutzung von Firmenwagen verschärft und welche steuerlichen Aspekte Geschäftsführer dabei beachten sollten.

Beitrag lesen
Vertragsrecht
30.04.2026

Das neue Recht auf Reparatur – Was Unternehmer wissen müssen

Mit dem „Recht auf Reparatur" steht die deutsche Wirtschaft vor einer bedeutenden regulatorischen Zäsur. Aufbauend auf der EU-Richtlinie 2024/1799 und dem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ergeben sich Neuerungen für das bürgerliche Recht, die Hersteller, Händler und Reparaturbetriebe betreffen.

Beitrag lesen