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Dieselskandal Ihre Rechte im „Dieselskandal“

Aus der Entscheidung vom 26.06.2023 geht hervor, dass Fahrer eines Dieselfahrzeuges mit unzulässiger Abschalteinrichtung einen Schadensersatz vom Hersteller verlangen können. Diesel-Käufer könnten „vernünftigerweise erwarten“, dass das Fahrzeug geltendes EU-Recht einhält und eben keine unzulässige Abschalteinrichtung – wie etwa ein Thermofenster – enthält, so der BGH in seiner Pressemitteilung. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, können Betroffene eine Entschädigung fordern. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Hersteller ihre Kunden vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt haben.

In der Pressemitteilung des BGH vom 26.06.2023 heiß es: Dem einzelnen Käufer ist daher stets und ohne, dass das Vorhandensein eines Schadens als solches mittels eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre oder durch ein Sachverständigengutachten in Frage gestellt werden könnte, ein Schadensersatz in Höhe von wenigstens 5 Prozent und höchstens 15 Prozent des gezahlten Kaufpreises zu gewähren.

Dies bedeutet, dass der Diesel-Käufer bis zu 15 % des gezahlten Kaufpreises als Schadenersatz erhält und sein Fahrzeug behalten kann.

Es wird von vielen Kollegen davon ausgegangen, dass sämtliche Diesel-Fahrzeuge betroffen sind, welche zwischen den Jahren 2000 und 2018 gebaut wurden!

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Stiftungsrecht
05.01.2026

Stiftungsregister wird wohl auf 2028 verschoben

"In Bezug ... auf die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternative." So steht es in der BR-Drucksache 437/25 vom 05.09.2025. Neu ist damit die zeitliche Verschiebung der Inbetriebnahme – derzeit noch vorgesehen für den 01.01.2026 – auf den 01.01.2028, da zum 01.01.2026 die für das Führen des Stiftungsregisters notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird. Keine Alternative, – das klingt nicht gerade danach, als ob die Stiftungslobby hieran noch etwas ändern könnte.

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Steuerrecht
05.01.2026

Grundstücksverwaltungs-GmbH: keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Überschreiten der Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof macht klar, dass es die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gibt, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung eingehalten wird. Einer Grundstücksverwaltungs-GmbH, die en-bloc fünf Grundstücke verkaufte, wurde die erweiterte Kürzung versagt, da sie die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritt.

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Steuerrecht
05.01.2026

BMF veröffentlicht aktualisierte GoBD

Das BMF hat erneut die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) aktualisiert. Gleich vorweg: Natürlich bedeuten Neuerungen bei den GoBD für Unternehmer zeitliche Herausforderungen und Anpassungen bei der Aufbewahrung bzw. Archivierung von Buchführungsunterlagen. Doch die aktuellen Anpassungen bringen vor allem Erleichterungen.

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