Insolvenzrecht Österreich Insolvenzantragspflicht (AT)
Ein außerordentliches Preisniveau aus der „guten alten Zeit“, in der es nahezu weder Inflation noch Zinsen gab, bringt in Zeiten stetig steigender Zinsen und hoher Inflation immer mehr Unternehmen in wirtschaftliche Bedrängnis. Bei der Bewältigung dieser besonders herausfordernden Rahmenumstände darf die Unternehmensleitung aber keinesfalls die vom Gesetzgeber vorgesehenen Pflichten in der Unternehmenskrise außer Acht lassen.
Dieser Artikel gibt einen groben Überblick über die grundlegenden Bestimmungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht.
Insolvenzantragspflicht
Die Insolvenzantragspflicht ist in der Insolvenzordnung (IO) geregelt. Sobald die Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung des Unternehmens eingetreten ist, besteht gemäß § 67 IO für die Leitungsorgane österreichischer Kapitalgesellschaften die Pflicht, unverzüglich, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Insolvenz einen Insolvenzantrag zu stellen. Die 60-Tage-Frist beginnt spätestens mit der Kenntnis von der Insolvenz. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass hinsichtlich des Beginns der 60-Tage-Frist auf die objektive Kenntnis eines sorgfältigen Geschäftsführers abzustellen sei. Die 60-Tage-Frist kann nur für ernsthafte und Erfolg versprechende Sanierungsversuche genützt werden.
Die Antragspflicht trifft die Leitungsorgane des Unternehmens. Im Falle der Gesellschaft mit beschränkter Haftung also den Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin; bei mehreren Geschäftsführern jeden einzelnen.
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen, und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann. Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist stichtagsbezogen: Eine vorausschauende Betrachtung zukünftiger Verbindlichkeiten ist nicht erforderlich. Umstritten ist, wie lange die Illiquidität dauern muss, damit von Zahlungsunfähigkeit und nicht bloß von Zahlungsstockung zu sprechen ist. Die bloße Zahlungsstockung ist noch kein Konkurseröffnungsgrund. Hinsichtlich der angemessenen Frist ist jedenfalls auf den Einzelfall abzustellen, wobei etwa auch die Besonderheiten der jeweiligen Branche zu berücksichtigen sind. So sind etwa Zahlungsverzögerungen bei saisonal abhängigen Unternehmen anders zu sehen als bei saisonal unabhängigen Unternehmen. Vor diesem Hintergrund reicht der mögliche Zeitrahmen einer angemessenen Frist von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen.
Eine Behebung der Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere durch Stundungen (ausdrückliche und stillschweigende), Forderungsverzichte oder Zuschüsse von liquiden Mitteln (z.B. Gesellschafterzuschuss, Darlehen) möglich.
Insolvenzrechtliche Überschuldung
Insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn bei einem Vermögensstatus zu Liquidationswerten die Passiva die Aktiva übersteigen (rechnerische Überschuldung) und keine positive Fortbestehensprognose vorliegt.
Bei der Erstellung des Überschuldungsstatus ist nicht von den Bilanzwerten sondern von jenen Werten auszugehen, die im Falle einer (geordneten) Liquidation zu erzielen wären. Stille Reserven sind ebenso zu berücksichtigen wie Kosten, die sich aus einer Liquidation ergeben könnten (z. B. Schadenersatzansprüche aus der vorzeitigen Vertragsauflösung, Endigungsansprüche für Dienstnehmer etc.).
Der Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten ist durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen eines Finanzierungsplans sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit und damit der Liquidation der Gesellschaft zu prüfen ist. Im Rahmen der Fortbestehensprognose wird daher überprüft, inwiefern die Gesellschaft in Zukunft zahlungsfähig und damit lebensfähig sein wird. Der maßgebliche Zeitrahmen, innerhalb dessen die Fortbestehensprognose positiv sein muss, erstreckt sich nach überwiegender Meinung auf das laufende und das nächste Geschäftsjahr.
Eine Behebung der Überschuldung ist insbesondere durch Forderungsverzichte, Rückstehungserklärungen oder Zuschüsse von Eigenmitteln möglich. Bei der Erstellung des Überschuldungsstatus sind Eigenkapital ersetzende Verbindlichkeiten dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger eine ausdrückliche Rückstehungserklärung im Sinne des § 67 Abs 3 IO abgegeben hat.
Persönliche Haftung
Kommt der Geschäftsführer seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Beantragung eines Insolvenzverfahrens schuldhaft nicht nach, ist er sowohl gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft als auch gegenüber der Gesellschaft (vertreten durch den Masseverwalter) persönlich schadenersatzpflichtig.
Es ist daher ratsam, rechtzeitig eine professionelle rechtliche Begleitung zu suchen, die die Situation bewerten, die Handlungsoptionen verstehen und zu den erforderlichen Schritten anleiten kann