Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Kein Anspruch auf Vergütung: Alkoholverbot macht Freizeit nicht zum Bereitschaftsdienst

Auf Seeschiffen gelten besondere Regeln – vor allem, wenn es um Sicherheit geht. Dazu gehört bei manchen Reedereien ein striktes Alkoholverbot, das auch in der Freizeit der Besatzung gilt. Ein Kapitän wollte diese Einschränkung nicht hinnehmen und verlangte, dass seine alkoholfreie Freizeit an Bord als vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst angerechnet wird. Mit seiner Klage scheiterte er jedoch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg.

Sachverhalt

Der Kapitän war seit 2007 für eine internationale Reederei tätig. Auf seine Nachfrage hin bestätigte die Personalabteilung per E-Mail, dass auch außerhalb der Arbeitszeit an Bord ein absolutes Alkoholverbot gilt. Daraufhin machte der Seemann geltend, dass seine Freizeit in Wahrheit Bereitschaftsdienst darstelle, da er in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt sei. Er forderte rückwirkend den gesetzlichen Mindestlohn für 11.120 Stunden – rund 108.000 Euro.

Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 13.11.2024 – 7 SLa 16/24) wies die Klage ab. Maßgebliche Gründe:

  • Bereits der Heuervertrag untersagte den Alkoholkonsum an Bord.
  • Die Pflicht zur Anwesenheit auf dem Schiff und Einschränkungen der Freizeit seien typisch für das Seefahrtsverhältnis und im Heuertarifvertrag berücksichtigt.
  • Das Alkoholverbot diene ausschließlich der Sicherheit an Bord und mache die Freizeit nicht automatisch zu vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst.

Auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie konnte sich der Kapitän ebenfalls nicht berufen, da diese ausdrücklich nicht für Seeleute gilt.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil macht deutlich: Arbeitsvertraglich festgelegte Sicherheitsvorschriften, wie ein Alkoholverbot an Bord, begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Einschränkungen in der Freizeitgestaltung sind Teil des besonderen Arbeitsumfelds auf See. Nur wenn eine ständige Einsatzbereitschaft während der Ruhezeiten arbeitsvertraglich verlangt wird, kommt eine Einordnung als Bereitschaftsdienst in Betracht.

Praxishinweis

Reedereien sollten ihre Heuerverträge und Betriebsrichtlinien klar formulieren, damit Besatzungsmitglieder wissen, welche Pflichten auch während der Freizeit gelten. Seeleute wiederum müssen damit rechnen, dass die besonderen Bedingungen ihres Arbeitsumfelds – etwa Anwesenheitspflichten und Alkoholverbote – keine zusätzlichen Vergütungsansprüche auslösen.

Quelle: Urteil des Landesarbeitsgericht Hamburg vom 13.11.2024 – 7 SLa 16/24 

Alle Fachbeiträge zeigen

Haus-Wohnung-Immobilie-Eigentum-WEG
Mietrecht
27.03.2026

Untervermieten ja aber nicht auf Kosten anderer: Was der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat

Wer mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen möchte, hat keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des eigenen Mietverhältnisses.

Beitrag lesen
Fachbeitrag Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
25.03.2026

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: BAG stärkt den individuellen Entgeltvergleich

Der Grundsatz der Entgeltgleichheit zählt zu den zentralen Vorgaben des nationalen und europäischen Arbeitsrechts. Gleichwohl bereitet seine praktische Durchsetzung erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Darlegung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung. Mit seinem Urteil vom 23.10.2025 konkretisiert das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an den Entgeltvergleich und stellt klar, dass bereits der Vergleich mit einer einzelnen geeigneten Vergleichsperson ausreichen kann, um eine Diskriminierung zu vermuten.

Beitrag lesen
nachbar-haus-wohnung
Mietrecht
25.03.2026

Grenze überschritten: Wann hohe Mieten sittenwidrig sind

Die Frage, wann eine überhöhte Miete die Schwelle zur Sittenwidrigkeit überschreitet, gehört zu den zentralen Problemfeldern des Wohnraummietrechts. Insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten geraten hohe Mietforderungen zunehmend in den Fokus gerichtlicher Kontrolle. Ein Urteil des LG Hamburg greift diese Problematik auf und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Miete und ortsüblicher Vergleichsmiete zur Annahme einer Wuchermiete im Sinne des § 138 BGB führt.

Beitrag lesen