Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Kein Anspruch auf Vergütung: Alkoholverbot macht Freizeit nicht zum Bereitschaftsdienst

Auf Seeschiffen gelten besondere Regeln – vor allem, wenn es um Sicherheit geht. Dazu gehört bei manchen Reedereien ein striktes Alkoholverbot, das auch in der Freizeit der Besatzung gilt. Ein Kapitän wollte diese Einschränkung nicht hinnehmen und verlangte, dass seine alkoholfreie Freizeit an Bord als vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst angerechnet wird. Mit seiner Klage scheiterte er jedoch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg.

Sachverhalt

Der Kapitän war seit 2007 für eine internationale Reederei tätig. Auf seine Nachfrage hin bestätigte die Personalabteilung per E-Mail, dass auch außerhalb der Arbeitszeit an Bord ein absolutes Alkoholverbot gilt. Daraufhin machte der Seemann geltend, dass seine Freizeit in Wahrheit Bereitschaftsdienst darstelle, da er in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt sei. Er forderte rückwirkend den gesetzlichen Mindestlohn für 11.120 Stunden – rund 108.000 Euro.

Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 13.11.2024 – 7 SLa 16/24) wies die Klage ab. Maßgebliche Gründe:

  • Bereits der Heuervertrag untersagte den Alkoholkonsum an Bord.
  • Die Pflicht zur Anwesenheit auf dem Schiff und Einschränkungen der Freizeit seien typisch für das Seefahrtsverhältnis und im Heuertarifvertrag berücksichtigt.
  • Das Alkoholverbot diene ausschließlich der Sicherheit an Bord und mache die Freizeit nicht automatisch zu vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst.

Auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie konnte sich der Kapitän ebenfalls nicht berufen, da diese ausdrücklich nicht für Seeleute gilt.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil macht deutlich: Arbeitsvertraglich festgelegte Sicherheitsvorschriften, wie ein Alkoholverbot an Bord, begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Einschränkungen in der Freizeitgestaltung sind Teil des besonderen Arbeitsumfelds auf See. Nur wenn eine ständige Einsatzbereitschaft während der Ruhezeiten arbeitsvertraglich verlangt wird, kommt eine Einordnung als Bereitschaftsdienst in Betracht.

Praxishinweis

Reedereien sollten ihre Heuerverträge und Betriebsrichtlinien klar formulieren, damit Besatzungsmitglieder wissen, welche Pflichten auch während der Freizeit gelten. Seeleute wiederum müssen damit rechnen, dass die besonderen Bedingungen ihres Arbeitsumfelds – etwa Anwesenheitspflichten und Alkoholverbote – keine zusätzlichen Vergütungsansprüche auslösen.

Quelle: Urteil des Landesarbeitsgericht Hamburg vom 13.11.2024 – 7 SLa 16/24 

Alle Fachbeiträge zeigen

IT-Recht, Arbeitsrecht, Compliance
17.07.2026

KI-Technologie im Personalwesen (HR)

Dieser Beitrag befasst sich mit den Anforderungen an KI-Systeme, die im Personalwesen eingesetzt werden, sowie mit den Verpflichtungen für Anbieter und Nutzer, die solche Systeme gemäß der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) beantragen. Die KI-Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz, bei dem fünf Risikokategorien definiert werden und gleichzeitig zwischen KI-Systemen und KI-Modellen unterschieden wird. Aufgrund dieses Ansatzes bezieht sich die Einstufung des Risikos von KI-Systemen in erster Linie auf deren (möglichen) Zweck und/oder Wirkung.

Beitrag lesen
Internationales Arbeitsrecht
17.07.2026

Koalitionsvertrag: große Veränderungen für die soziale Sicherheit und die Arbeitsunfähigkeit (NLD)

Der aktuelle niederländische Koalitionsvertrag enthält neben dem Gesetz für Selbstständige auch eine Reihe von Plänen, die tiefgreifende Änderungen im System der Arbeitsunfähigkeit und der sozialen Sicherheit mit sich bringen. Diese Vorhaben haben weitreichende Folgen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Wir haben einige wichtige Punkte für Sie zusammengefasst.

Beitrag lesen
Medizin
Medizinrecht, Sozialrecht
16.07.2026

Off-label-Use und Nikolaus-Beschluss: Zwei Wege zur Kostenerstattung durch die Krankenkasse

Wer an einer Krebserkrankung leidet und ein Medikament benötigt, das für seine konkrete Situation nicht zugelassen ist, steht vor einer Frage, die über Gesundheit und Geld gleichermaßen entscheidet: Zahlt die gesetzliche Krankenkasse? Die Antwort hängt davon ab, auf welche rechtliche Grundlage sich der Versicherte stützen kann.

Beitrag lesen