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Kein Kündigungszugang nach Einwurf-Einschreiben ohne Auslieferungsbeleg

Die Frage des wirksamen Zugangs einer Kündigungserklärung ist in der arbeitsrechtlichen Praxis von enormer Bedeutung. Neben der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Kündigung entscheidet der Zugang auch über die Einhaltung der Klagefristen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das Bundesarbeitsgericht stellte nun klar, dass ein Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens hierfür nicht ausreicht.

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin wurde aufgrund eines Fehlverhaltens außerordentlich gekündigt. Das Kündigungsschreiben datierte auf den 26.07.2022 und wurde per Einwurf-Einschreiben an ihre Anschrift gesandt. Die Arbeitnehmerin bestritt den Erhalt. Als Zugangsnachweis legte die Arbeitgeberin lediglich den Einlieferungsbeleg mit Datum und Uhrzeit (26.07.2022, 15:35 Uhr) sowie die Sendungsnummer vor. Einen Auslieferungsbeleg hatte sie nicht angefordert.

Allgemeine Voraussetzungen des Zugangs einer Kündigung

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wie die Kündigung, erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, d.h. in dessen Machtbereich gelangt und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Im Arbeitsrecht trägt der Arbeitgeber die Beweislast für den Zugang der Kündigung. Für die Einhaltung der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG ist entscheidend:

  • Eine Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden.
  • Ist der Zugang nicht beweisbar, ist die Kündigung nicht wirksam zugegangen.
  • Folge: Es fehlt an einem Kündigungsereignis im Sinne des § 4 KSchG, und eine Klagefrist wird nicht in Gang gesetzt. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.

Ein Einwurf-Einschreiben bietet ohne Auslieferungsbeleg keinen Zugangsnachweis, da der Einlieferungsbeleg lediglich den Versand dokumentiert, nicht aber die Zustellung in den Machtbereich des Empfängers.

Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24) entschied, dass der Einlieferungsbeleg für ein Einwurf-Einschreiben nicht ausreicht, um den Zugang der Kündigung nachzuweisen. Der erforderliche Auslieferungsbeleg wird bei der Deutschen Post 15 Monate archiviert. Da die Arbeitgeberin diesen nicht angefordert hatte, konnte sie den Zugang nicht belegen. Auch der Sendungsstatus bot keinen hinreichenden Nachweis, da nicht ersichtlich war, ob die Sendung tatsächlich eingeworfen, persönlich übergeben oder anderweitig zugestellt wurde.

Die Kündigung war mangels Zugang unwirksam, sodass das Arbeitsverhältnis fortbestand.

Fazit

Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an den Zugangsnachweis bei Kündigungen, insbesondere im Hinblick auf die Frist des § 4 KSchG. Arbeitgeber sollten Kündigungen:

  • per Boten mit schriftlicher Empfangsbestätigung,
  • per persönlicher Übergabe, oder
  • per Einwurf-Einschreiben unter Sicherung des Auslieferungsbelegs

zustellen lassen.

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