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Erbschaftssteuer Keine beschränkte Erbschaftssteuerpflicht bei Grundstücksvermächtnis

BFH, Urt. v. 23.11.2022 – II R 37/19

Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, wenn Erblasser und Vermächtnisnehmer weder über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen, noch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Zur Begründung führt der BFH aus, Gegenstand des Vermächtnisses sei der Sachleistungsanspruch auf Verschaffung von (Mit-)Eigentum an dem inländischen Grundstück und nicht das (anteilige) inländische Grundstück selbst. Ein solcher schuldrechtlicher Anspruch sei aber in dem Katalog des § 121 BewG, insbesondere in § 121 Nr. 2 BewG, nicht erfasst. Eine Auslegung über den Wortlaut der Norm hinaus komme nicht in Betracht.

Praxishinweis:

Im Gegensatz zu der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht knüpft die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht an sogenanntes Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG an. Ist der Vermächtnisgegenstand in dem dortigen Katalog nicht enthalten, entfällt die Steuerpflicht für nicht unbeschränkt Steuerpflichtige. Hieraus ergibt sich Raum für legale Steuergestaltungen, solange der Gesetzgeber diese Gesetzeslücke nicht schließt.

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Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

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Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

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17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

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