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Erbschaftssteuer Keine beschränkte Erbschaftssteuerpflicht bei Grundstücksvermächtnis

BFH, Urt. v. 23.11.2022 – II R 37/19

Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, wenn Erblasser und Vermächtnisnehmer weder über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen, noch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Zur Begründung führt der BFH aus, Gegenstand des Vermächtnisses sei der Sachleistungsanspruch auf Verschaffung von (Mit-)Eigentum an dem inländischen Grundstück und nicht das (anteilige) inländische Grundstück selbst. Ein solcher schuldrechtlicher Anspruch sei aber in dem Katalog des § 121 BewG, insbesondere in § 121 Nr. 2 BewG, nicht erfasst. Eine Auslegung über den Wortlaut der Norm hinaus komme nicht in Betracht.

Praxishinweis:

Im Gegensatz zu der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht knüpft die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht an sogenanntes Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG an. Ist der Vermächtnisgegenstand in dem dortigen Katalog nicht enthalten, entfällt die Steuerpflicht für nicht unbeschränkt Steuerpflichtige. Hieraus ergibt sich Raum für legale Steuergestaltungen, solange der Gesetzgeber diese Gesetzeslücke nicht schließt.

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