Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Kurzarbeit: Volle Vergütung bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers?

Vorsicht bei Eigenkündigungen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld!

Mittlerweile ist allgemein bekannt, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld vom ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt. Manch ein Arbeitnehmer schließt hieraus, dass er für die Dauer seiner Kündigungsfrist zur vollen Vergütung zurückgekehrt, wenn er kündigt. Das ist falsch.

Der Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber die sogenannte Kurzarbeit Null vereinbart hat, erhält ausschließlich Kurzarbeitergeld, denn seine Arbeitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber ist ebenso suspendiert wie dessen Zahlungspflicht seinem Arbeitnehmer gegenüber. Kündigt der Arbeitnehmer nun, bleibt es bei dem vereinbarungsgemäßen Ruhen der wechselseitigen Vertragspflichten. Das Kurzarbeitergeld fällt weg. Der Arbeitnehmer hat nichts. Analog verhält es sich bei Teil-Kurzarbeit. Die Parteien vereinbaren beispielsweise hälftige Kurzarbeit. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber gegen halbe Arbeit ein halbes Gehalt und von der Arbeitsagentur 60 % der fehlenden zweiten Hälfte der Vergütung, also 30 % des Gehaltes. Diese 30 % fallen weg, wenn er kündigt.

Was kann der Arbeitnehmer tun, um diese Situation zu vermeiden?Die Einführung von Kurzarbeit benötigt einen Konsens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, also das Einverständnis des Arbeitnehmers. Dieses kann im Vorhinein schon in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt sein oder aber in dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Aktuell ist die Situation sehr häufig gegeben, dass eine gesonderte Vereinbarung eiligst herbeigeführt wird. Hier muss der Arbeitnehmer seine Rechte wahren, indem er seine Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit an die Bedingung knüpft, dass Kurzarbeitergeld fließt. Man spricht von einer auflösenden Bedingung. Gibt es kein Kurzarbeitergeld mehr, wird die Vereinbarung über die Einführung der Kurzarbeit aufgelöst und es tritt die alte vertragliche Konstellation wieder an deren Stelle. Nur: Wer denkt an so etwas? Ohne eine solche auflösende Bedingung gibt es im Falle der Eigenkündigung kein Geld.

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
12.10.2026

Wer entscheidet, ob bei einem Geschäftsführer ein Interessenkonflikt vorliegt – und er die Versammlung verlassen muss? (NLD)

Nicht der Geschäftsführer selbst, so urteilte der Hoge Raad am 10. April 2026 im Getir-Fall. Diese Entscheidung obliegt seinen Kollegen oder den Aufsichtsorganen der Gesellschaft – und es liegt in deren Verantwortung, auch tatsächlich einzugreifen.

Beitrag lesen
Internationales Recht
12.10.2026

Niederländisches Parlament stimmt der Rechtsvermutung für Selbstständige zu: ein wichtiger Schritt, doch echte Klarheit steht noch aus

Die Debatte über Selbstständige und Scheinselbstständigkeit beschäftigt die Politik in Den Haag, Auftraggeber und Arbeitnehmer mittlerweile schon seit Jahren. In dieser Zeit sind zahlreiche Berichte erschienen, verschiedene Regierungen haben neue Gesetze angekündigt, und die Rechtsprechung hat wichtige Leitlinien für die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen vorgegeben. Dennoch herrscht in der Praxis nach wie vor große Unsicherheit darüber, wann von einer selbstständigen Tätigkeit und wann von einem Arbeitsvertrag gesprochen werden kann. Mit der Zustimmung der Eerste Kamer zum Gesetz zur Einführung einer Rechtsvermutung für Arbeitsverträge auf Stundenlohnbasis wurde ein weiterer Schritt getan.

Beitrag lesen
Internationales Recht
12.10.2026

Komplett digitale Versammlungen: Das ändert sich (und warum Sie sich schon jetzt darauf vorbereiten sollten) (NLD)

Die Art und Weise, wie wir Versammlungen abhalten, verändert sich rasant. Während physische Zusammenkünfte lange Zeit die Norm waren, hat der Aufschwung digitaler Mittel neue Möglichkeiten eröffnet. In Kürze wird der (niederländische) Gesetzgeber einen wichtigen nächsten Schritt unternehmen: Es wird möglich sein, eine vollständig digitale Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung abzuhalten. Was aber bedeutet das für Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter/Mitglied? Und wie können Sie schon jetzt klug darauf reagieren?

Beitrag lesen