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Kurzarbeit: Volle Vergütung bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers?

Vorsicht bei Eigenkündigungen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld!

Mittlerweile ist allgemein bekannt, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld vom ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt. Manch ein Arbeitnehmer schließt hieraus, dass er für die Dauer seiner Kündigungsfrist zur vollen Vergütung zurückgekehrt, wenn er kündigt. Das ist falsch.

Der Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber die sogenannte Kurzarbeit Null vereinbart hat, erhält ausschließlich Kurzarbeitergeld, denn seine Arbeitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber ist ebenso suspendiert wie dessen Zahlungspflicht seinem Arbeitnehmer gegenüber. Kündigt der Arbeitnehmer nun, bleibt es bei dem vereinbarungsgemäßen Ruhen der wechselseitigen Vertragspflichten. Das Kurzarbeitergeld fällt weg. Der Arbeitnehmer hat nichts. Analog verhält es sich bei Teil-Kurzarbeit. Die Parteien vereinbaren beispielsweise hälftige Kurzarbeit. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber gegen halbe Arbeit ein halbes Gehalt und von der Arbeitsagentur 60 % der fehlenden zweiten Hälfte der Vergütung, also 30 % des Gehaltes. Diese 30 % fallen weg, wenn er kündigt.

Was kann der Arbeitnehmer tun, um diese Situation zu vermeiden?Die Einführung von Kurzarbeit benötigt einen Konsens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, also das Einverständnis des Arbeitnehmers. Dieses kann im Vorhinein schon in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt sein oder aber in dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Aktuell ist die Situation sehr häufig gegeben, dass eine gesonderte Vereinbarung eiligst herbeigeführt wird. Hier muss der Arbeitnehmer seine Rechte wahren, indem er seine Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit an die Bedingung knüpft, dass Kurzarbeitergeld fließt. Man spricht von einer auflösenden Bedingung. Gibt es kein Kurzarbeitergeld mehr, wird die Vereinbarung über die Einführung der Kurzarbeit aufgelöst und es tritt die alte vertragliche Konstellation wieder an deren Stelle. Nur: Wer denkt an so etwas? Ohne eine solche auflösende Bedingung gibt es im Falle der Eigenkündigung kein Geld.

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