Rechtsweg gegen Lärmimmissionen Lärmgeplagter Anwohner kämpft gegen Altglascontainer
Wer sich gegen Lärm in der Nachbarschaft seiner Wohnung zur Wehr setzt, muss nicht nur belegen, dass die Belästigung unzumutbar ist. Er muss seine Beschwerde auch bei der richtigen Stelle vorbringen und das ist gar nicht so einfach.
Diese Erfahrung machte ein Bürger aus Hessen, dem die Wertstoff-Sammelanlage in der Nähe seiner Wohnung ein Dorn im Auge war. Er verklagte die Stadt und den Landkreis in der Hoffnung, eine von beiden Verwaltungsebenen werde schon dafür zuständig sein, das störende Geklirre am Altglascontainer abzustellen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies seine Klage jedoch ab (14 TG 2482/93). Nach der Verpackungsverordnung solle die öffentliche Hand entlastet und die Produkthersteller mehr in die Pflicht genommen werden. Dementsprechend sei in dem Landkreis das Duale System Deutschland für das Sammeln und Sortieren des Mülls verantwortlich. Der Landkreis sei nur noch bei einem Entsorgungsnotstand zuständig, gegen "Lärmimmissionen" müsse er nicht einschreiten.
Der Kläger müsse sich stattdessen an das Staatliche Amt für Immissions- und Strahlenschutz (früher: Gewerbeaufsichtsamt) wenden, da die Wertstoffsammelstelle zu den gewerblichen Anlagen zähle.
Quelle: onlineurteile.de