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Einspruch gegen Bußgeldbescheid Nachts in die Ostsee gepinkelt

ährend der Travemünder (Segel-)Woche wird abends gern am Strand gefeiert, so auch im Sommer 2022. Herr S saß mit einigen Freunden nach Mitternacht noch am Strand, bis ihn ein natürliches Bedürfnis überkam. Im Schutz der Dunkelheit und etwa 20 Meter von den Freunden entfernt, fand er nichts dabei — und pinkelte in die Ostsee.

Doch Mitarbeiter des Ordnungsamtes Lübeck ertappten ihn auf frischer Tat und nahmen es sehr genau: Der Missetäter habe durch grob ungehöriges Handeln die Allgemeinheit belästigt, warfen sie ihm vor. Dafür sollte er 60 Euro Bußgeld berappen. Niemand habe sich am Strand beschwert, wandte der Mann ein: Außer den Ordnungskräften habe ihn kein Mensch beobachtet. Von Belästigung könne also gar keine Rede sein, er werde das Bußgeld nicht zahlen.

Das Amtsgericht Lübeck schlug sich auf die Seite des Wildpinklers (83a OWi 739 Js 4140/23). Da er sich diskret verhalten habe, habe er auch niemandes Schamgefühl verletzt: Eventuelle Strandspaziergänger hätten Herrn S nachts höchstens schemenhaft erkennen können. Unter freiem Himmel diesem natürlichen Bedürfnis nachzugehen, sei für sich genommen nicht "ungehörig".

Wenn Leute in Feld und Flur unterwegs seien — Feldarbeiter, Pilzsammler, Wanderer, Jäger, Radsportler, Badende etc. —, sei dies sogar üblich und allgemein akzeptiert. Schließlich habe der Mensch unter freiem Himmel "nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe" in der Ostsee.

Anders als z.B. an einem Waldrand könne sich der Mensch am Meer bei dieser Verrichtung weniger gut zurückziehen: So sei das halt an der Küste. Im Dämmerlicht der Uferbeleuchtung habe S aber nicht damit rechnen müssen, unvermittelt mit Taschenlampen ausgeleuchtet und angesprochen zu werden.

Auch die Wasserqualität werde durch das Pinkeln nicht nennenswert verschlechtert. Die Ostsee enthalte eine Wassermenge von 21.631 Kubikkilometern Brackwasser. Selbst im Wiederholungsfall oder bei mehreren Nachahmern würde die Allgemeinheit noch lange nicht durch üblen Geruch oder verschmutztes Wasser beeinträchtigt.

Quelle: onlineurteile.de

Beitrag veröffentlicht am
20. November 2023

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