Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Verbraucherschutz Neue Preisangabenverordnung (PAngV) ab Mai 2022: Änderungen bei der Angabe von Grundpreisen und der Werbung mit Preisermäßigungen

Vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen und nationaler Rechtsprechung hat die Bundesregierung Anfang November eine Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung (PAngV) beschlossen, die am 28. Mai dieses Jahres in Kraft tritt.

Die Preisangabenverordnung dient dem Verbraucherschutz und legt u.a. fest, in welcher Form die Preise für gewerbe- oder geschäftsmäßige Waren oder Dienstleistungen dem Endverbraucher mitzuteilen sind. Sie ordnet bspw. an, dass Preise gegenüber Verbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind (Endpreise). Des Weiteren sind in vielen Fällen Grundpreise anzugeben, wie sie etwa aus dem Lebensmittelregal im Supermarkt bekannt sind, wo neben den Endpreisen der Waren auch die Preise, umgerechnet auf die jeweils übliche Grundeinheit (Liter, Kilogramm, Meter etc.), angegeben sind. Dies betrifft sowohl den stationären Handel als auch den Online-Handel.

Die wesentlichen Änderungen

Angabe des Grundpreises

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ist nunmehr im neuen § 4 PAnGV geregelt. Sie wurde dahingehend umformuliert, dass der Grundpreis künftig zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" anzugeben ist, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden muss.

Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises

Um eine bessere Preistransparenz für Verbraucher zu erzielen, sieht § 5 Abs. 1 PAngV künftig vor, dass „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu verwenden ist. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.

Neue Regelungen bei Preissenkungen

Zur Verhinderung von „Preisschaukeleien“ müssen Händler in Zukunft „bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ zusammen mit dem Streichpreis „den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet haben“ (§ 11 PAngV).

Praxishinweis:

Die neue Preisangabenverordnung enthält somit vor allem eine durchaus praxisrelevante Änderung zur Werbung mit Preisermäßigungen. Händler sollten rechtzeitige Vorkehrungen treffen, um den neuen Vorgaben zu entsprechen und ein Bußgeld- und Abmahnrisiko zu vermeiden.

Beitrag veröffentlicht am
14. Februar 2022

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen