Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Bußgeldkatalog Neuer Bußgeldkatalog: Deutliche Erhöhung der Bußgelder

Bund und Länder haben sich auf einen neuen Bußgeldkatalog geeinigt. Dieser sieht in vielen Punkten eine deutliche Erhöhung der Bußgelder für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung vor. Die zunächst geplante und stark umstrittene Verschärfung der Fahrverbote ist allerdings vom Tisch.

Einigung nach monatelanger Verhandlungen

Die Einigung wurde Mitte April auf der Verkehrsministerkonferenz verkündet. Bereits im Februar vergangenen Jahres wurde eine Änderung der StVO verabschiedet. Die Neufassung war jedoch aufgrund eines Formfehlers nichtig. Daraufhin kam es zu erneuten Verhandlungen, bei denen insbesondere die Verschärfung der Fahrverbote im Mittelpunkt stand.

Verschärfung für Fahrverbote vom Tisch

Der ursprüngliche Entwurf sah vor, bereits bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts ein einmonatiges Fahrverbot zu verhängen. Nach der aktuellen StVO-Novelle gibt es ein Fahrverbot in der Regel nur, wenn es einmalig zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 31 km/h innerorts bzw. mindestens 41 km/h außerorts oder zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.

Bei der Ministerkonferenz haben sich die Verkehrsminister*innen nun darauf geeinigt, es bei den bisherigen Regelungen zu belassen und die ursprünglich geplangen Änderungen bzgl. der Fahrverbote zu verwerfen.

Deutliche Erhöhung der Bußgelder

Zwar ist die umstrittene Verschärfung für Fahrverbote vom Tisch. Dafür wurden aber die Bußgelder teilweise verdoppelt. So soll zum Beispiel eine Überschreitung von 11km/h innerorts zukünftig 50 anstelle von 25 Euro kosten. Außerorts soll eine Überschreitung von 16 km/h 60 Euro kosten - bisher waren es 30 Euro.

Eine Tabelle der Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen finden Sie hier .

Keine Rettungsgasse bilden wird teuer

Zudem wurden neue Tatbestände eingeführt. Wer bei einem Stau keine Rettungsgasse bildet oder diese sogar selbst nutzt, muss zukünftig mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen. Ferner wird das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharingfahrzeuge mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro geahndet.

Außerdem hat der allgemeine Halt- und Parkverstoß künftig statt bis zu 15 Euro ein Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro zur Folge. Der Verstoß gegen die neu eingeführte Pflicht für Lkw, beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, wird mit 70 Euro Bußgeld geahndet.

Neuer Bußgeldkatalog soll vor Ende der aktuellen Legislatur in Kraft treten

Noch ist unklar, wann der neue Bußgeldkatalog in Kraft tritt. Das Bundesverkehrsministerium bemühe sich darum, die Reform umgehendend auf den Weg zu bringen, damit diese noch vor Ende der aktuellen Legislatur in Kraft treten könne.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

Beitrag lesen