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Mängelgewährleistung Neuwagen objektiv ohne Sicherheitsmangel

Ein halbes Jahr nach dem Autokauf meldete sich der Käufer beim Autohändler und beanstandete ein "schwerwiegendes Problem an der Bremsanlage". Bei starkem Abbremsen verziehe das Auto nach rechts, so dass er riskiere, von der Fahrbahn abzukommen. Es übersteuere und sei nicht zu stabilisieren.

Mehrmals überprüfte das Autohaus den Neuwagen, konnte aber keinen Sicherheitsmangel feststellen. Da der Händler das Problem nicht beheben könne, löse er sich vom Vertrag, erklärte Käufer S und verlangte den Kaufpreis von 21.470 Euro zurück.

Das Landgericht Kaiserslautern und das Oberlandesgericht Zweibrücken verneinten seinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs (4 U 187/21). Objektiv liege kein Sicherheitsmangel vor. Das subjektiv "unangenehme" Gefühl von Herrn S bei Gefahrenbremsungen stelle keinen Sachmangel des Fahrzeugs dar, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen würde. Denn die verbauten Assistenzsysteme arbeiteten technisch einwandfrei und hielten den Wagen tatsächlich kurs- und bremsstabil.

Welche Beschaffenheit der Kaufsache ein Käufer erwarten könne, hänge von der objektiv berechtigten Käufererwartung ab und nicht davon, welche Eigenschaften sich der einzelne Käufer wünsche. Trotz intensiver Fahrversuche habe der gerichtliche Kfz-Sachverständige nicht feststellen können, dass der Wagen bei abruptem Bremsen auffällig nach rechts ziehe. Er verhalte sich "spurneutral", so das Testergebnis. Die als unangenehm empfundene Drehung um die Achse werde durch die elektronische Stabilitätskontrolle (ESC) jederzeit ausgeglichen, ein Schleudern verhindert.

Damit erfülle das Fahrzeug die objektiv berechtigte Erwartung durchschnittlicher Käufer an die Sicherheit bei Bremsmanövern. Auf die Vorstellung von Herrn S, dass das Auto am Heck nicht übersteuern dürfe, komme es dagegen nicht an. Auf dieses Phänomen, das ohnehin nur in Ausnahmesituationen auftrete, könnten sich Fahrer einstellen. Dass sich ein Auto auch bei einer Gefahrenbremsung "komfortabel" oder "angenehm" steuern lasse, gehöre (jedenfalls in dieser Preisklasse) nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Fahrzeugs.

Quelle: onlineurteile.de

Beitrag veröffentlicht am
9. Juli 2023

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