Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Slowenisches Recht Novelle des Raumplanungsgesetzes bringt wesentliche Änderungen der Raumplanungsvorschriften mit (SI)

Am letzten Tag des alten Jahres ist eine Novelle des Raumplanungsgesetzes in Kraft getreten. Dank dieser Novelle können Baugenehmigungen und Ortsbesichtigungen in Gemeinden, die keine koordinierten Raumordnungspläne haben, weiterhin erteilt bzw. durchgeführt werden. 

Kurz vor Jahresende wurde im Rahmen eines abgekürzten Gesetzgebungsverfahrens eine Novelle des Raumplanungsgesetzes ("ZUreP-3B") verabschiedet, die zur Vermeidung irreversibler Folgen bereits am 31. Dezember 2024 in Kraft trat. Der Gesetzgeber hatte es mit der Novelle eilig, denn nach den bisher geltenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes ("ZUreP-3") wären einige wichtige Fristen für Raumordnungspläne genau mit Ablauf des Jahres 2024 abgelaufen.

Nach dem bisherigen Text des ZUreP-3 würden die räumlichen Komponenten des langfristigen kommunalen Plans für den Zeitraum von 1986 bis 2000 und die räumlichen Komponenten des mittelfristigen kommunalen Sozialplans für den Zeitraum von 1986 bis 1990 am 1. Januar 2025 auslaufen. Dies würde bedeuten, dass in Gemeinden, die noch keinen kommunalen Raumordnungsplan (»OPN«) verabschiedet haben, keine Baugenehmigungen mehr erteilt werden könnten. Dies hätte einen großen wirtschaftlichen und sozialen Schaden verursacht, da keine Art von Bau (d.h. Neubauten, Erweiterungen, Umbauten) mehr zulässig gewesen wäre, unabhängig von der Art der Gebäude (Schulen, Straßen usw.). Aus diesem Grund wurde mit dem ZUreP-3  die Gültigkeit der oben genannten Raumplanungskomponenten bis zum 30. Oktober 2026  (bzw. bis zum Erlass des OPN gemäß ZUreP-3) verlängert.  

Die Gültigkeit der auf der Grundlage des Gesetzes über die Stadtplanung und andere Formen der Flächennutzung (»ZUN«) beschlossenen raumordnerischen Festlegungen  wurde ebenfalls bis zum Inkrafttreten des OPN gemäß ZUreP-3, längstens jedoch bis zum 30. Oktober 2026, verlängert, wobei diese bis zum Auslaufen des ZUreP-3B nicht mehr geändert oder ergänzt werden können. 

Die Frist für die Gemeinden, ihre Raumordnungspläne hinsichtlich der Festlegung von Siedlungsgebieten  und Gebieten für die langfristige Siedlungsentwicklung sowie der Durchführung der ersten technischen Aktualisierung mit dem ZUreP-3 in Einklang zu bringen, wurde ebenfalls bis zum 30. Oktober 2026 verlängert. Eine Gemeinde, die ihren Flächennutzungsplan in dieser Hinsicht nicht anpasst, darf nach dem 30. Oktober 2026 keine Ortsbesichtigungen mehr durchführen.

Darüber hinaus legt das ZUreP-3B auch spezifische Maßnahmen fest, die von den Bürgermeistern der Gemeinden zu ergreifen sind, die bis zum 31. Dezember 2024 kein OPN verabschiedet haben. Dabei handelt es sich um die folgenden Maßnahmen und Fristen, innerhalb derer die Bürgermeister verpflichtet sind, diese Maßnahmen zu ergreifen:

  • Bis zum 31. Januar 2025  müssen sie einen Beschluss zur Änderung oder Ergänzung des Beschlusses über die Ausarbeitung des OPN erlassen und veröffentlichen, in dem neue Fristen für die Ausarbeitung des OPN und die einzelnen Verfahrensschritte festgelegt werden, oder sie müssen einen Beschluss über die Ausarbeitung des OPN erlassen und veröffentlichen, wenn dieser Beschluss noch nicht erlassen wurde.
  • Bis zum 31. März 2025  müssen sie dem Ministerium den Entwurf eines lokalen Entwicklungsplans zur Veröffentlichung auf der Website des Ministeriums vorlegen.
  • Bis zum 30. Oktober 2025  sind sie verpflichtet, den aktualisierten Entwurf des lokalen Entwicklungsplans und den Umweltbericht sowie den Termin der öffentlichen Anhörung zu veröffentlichen.
  • Sie haben  bis zum 30. April 2026  Zeit, dem Gemeinderat den Entwurf eines lokalen Entwicklungsplans zur Annahme vorzulegen.

Mit einem konkreten Zeitplan will der Gesetzgeber die Gemeinden dazu bewegen, ihre OPNs bis zum 31. Dezember 2026 endgültig zu verabschieden und damit zu einer besseren und transparenteren Raumplanung beizutragen. In vielen Gemeinden sind noch alte Raumordnungspläne und Raumplanungsbedingungen in Kraft, die den heutigen Standards und räumlichen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen. Bei der Festlegung der oben genannten Fristen hat der Gesetzgeber auch die regelmäßigen Kommunalwahlen der Gemeinderäte und Bürgermeister im November 2026 berücksichtigt, um sicherzustellen, dass die derzeitigen Bürgermeister und Gemeinderäte die OPNs während der laufenden Amtszeit verabschieden.

Um sicherzustellen, dass die Gemeinden ihre OPNs rechtzeitig und in der Praxis verabschieden, sieht die Novelle auch die Einrichtung einer Koordinierungsgruppe vor, die den Prozess der OPN-Erstellung überwachen und fördern sowie die Einholung von Stellungnahmen der nationalen Raumordnungsbehörden und deren rechtzeitige Koordinierung koordinieren soll. Die Koordinierungsgruppe wird durch einen Beschluss des Ministers für Naturressourcen und Raumplanung eingerichtet und umfasst Vertreter der nationalen Raumplanungsbehörden. 

Die Novelle und der erneute Versuch, die kommunalen Raumordnungspläne in gewissem Umfang zu regeln und zu harmonisieren, ist zweifellos zu begrüßen. Leider darf nicht übersehen werden, dass es sich nicht um den ersten Versuch dieser Art handelt, da die Frist für die Verabschiedung eines OPN bereits in der Vergangenheit festgelegt und mehrmals verlängert worden ist.

Beitrag veröffentlicht am
18. März 2025

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeit Bau Handwerk
Werkvertragsrecht
26.01.2026

„Wertlose Leistung“ – Geld zurück!

Bestreitet der Auftragnehmer jeden Mangel, verweigert er damit auch die Nachbesserung

Beitrag lesen
arzt rezept bescheinigung medizin
Gesundheitsrecht
26.01.2026

Erstattung von Operationskosten bei operativer Behandlung des Lipödems

Mit der Erprobung der Liposuktion durch den Großen Gemeinsamen Bundesausschuss(G‑BA), dem Entscheidungsgremium zur Erstattungsfähigkeit medizinischer Behandlungsmethoden durch gesetzliche Krankenkassen, und der LIPLEG‑Studie wurde die Evidenzlage systematisch weiterentwickelt.

Beitrag lesen
Erbrecht, Steuerrecht, Grundstücksrecht
19.01.2026

Grundbesitzende Gesellschaft: Kann ein Erbe als neuer Gesellschafter gelten?

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Erfolgt der Erwerb über eine Kapitalgesellschaft, ist diese Eigentümerin des Grundstücks und damit Steuerschuldnerin. Jedoch können sich bei einer Kapitalgesellschaft die Anteils­eigner - als mittelbare Grundstückseigner - immer wieder ändern. Daher hat der Gesetzge­ber eine Regelung geschaffen, wonach bei einer Änderung von mindestens 90 % des Gesellschafterbestands innerhalb von zehn Jahren Grunderwerbsteuer anfällt. Aber wie verhält es sich, wenn man den Anteil an der Kapitalgesellschaft nicht kauft, sondern erbt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sah sich mit dieser Fragestellung konfrontiert.

Beitrag lesen