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Verbraucherschutz Online-Kündigung: Fitnesskette darf Kündigungsseite nicht für Alternativangebote nutzen

Wer einen Vertrag online kündigen möchte, soll dies möglichst einfach tun können. Unternehmen dürfen den Kündigungsvorgang deshalb nicht durch zusätzliche Angebote erschweren. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Fitnesskette FitX auf der Bestätigungsseite für eine Online-Kündigung keine Werbung für eine Vertragspause anzeigen darf (Urteil vom 16.07.2026, Az. I ZR 200/25).

Streit um Kündigungsseite von FitX

Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete die Gestaltung der Online-Kündigung bei FitX. Klickten Kunden auf den Kündigungsbutton, wurde ihnen auf der anschließenden Bestätigungsseite ein alternatives Angebot präsentiert: Sie konnten ihren Vertrag im Selfservice pausieren. Das Angebot war mit einem Foto einer trainierenden Person und einem auffälligen orangefarbenen Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ gestaltet. Der Button zur Fortsetzung des Kündigungsvorgangs war dagegen mit „Vertrag finden“ beschriftet.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte das Angebot zunächst nicht beanstandet. Der BGH hob diese Bewertung jedoch auf und gab dem Verbraucherzentrale Bundesverband Recht.

Konkreter Rechtsverstoß: Werbung auf der Bestätigungsseite

Nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB muss die Bestätigungsseite die erforderlichen Angaben zur Kündigung und eine Schaltfläche enthalten, mit der Verbraucher ihre Kündigungserklärung bestätigen können. FitX verstieß gegen diese Vorgabe, indem das Unternehmen die Bestätigungsseite zusätzlich als Werbefläche für das Angebot nutzte, den Vertrag statt zu kündigen zu pausieren.

Der BGH stellte klar, dass die Bestätigungsseite ausschließlich der Eingabe der erforderlichen Daten und der Abgabe der Kündigungserklärung dienen darf. Zusätzliche Angebote, Informationen oder Hinweise, die Verbraucher von der Kündigung abhalten könnten, sind dort unzulässig. Es kommt damit nicht darauf an, ob das Alternativangebot sachlich formuliert ist oder für Kunden tatsächlich nützlich sein kann. Entscheidend ist, dass es über den gesetzlich vorgesehenen Kündigungsprozess hinausgeht.

Der Gesetzgeber will mit § 312k BGB sicherstellen, dass Verbraucher online geschlossene Dauerschuldverhältnisse unkompliziert beenden können. Unternehmen dürfen die Bestätigungsseite daher nicht dazu nutzen, Kündigungswillige mit Alternativangeboten umzustimmen oder vom Abschluss der Kündigung abzulenken.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass Unternehmen die gesetzlich vorgesehene Kündigungsbestätigungsseite nicht für Werbung oder Kundenrückgewinnungsangebote nutzen dürfen. Wer eine Online-Kündigung ermöglicht, sollte sicherstellen, dass die Seite auf die erforderlichen Angaben und die Bestätigung der Kündigung beschränkt bleibt.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2026 – I ZR 200/25.

Beitrag veröffentlicht am
19. Oktober 2026

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