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Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister

Juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften und auch bestimmte Stiftungen sind spätestens ab 2022 verpflichtet, sich  proaktiv  im Transparenzregister einzutragen. Änderungen sind regelmäßig anzuzeigen und Unstimmigkeiten aufzuklären, wobei nun auch Behörden verpflichtet sind, etwaige Unstimmigkeiten der Aufsichtsbehörde zu melden. Die bisherige Mitteilungsfiktion entfällt, weshalb Eigentümer und Anteilsinhaber nun unbedingt selbst aktiv werden müssen. Bei ausbleibender oder fehlerhafter Eintragung drohen Sanktionen und sehr hohe Bußgelder. Allerdings sind die neuen und bestehenden Regelungen im maßgeblichen Geldwäschegesetz (GwG) sehr verklausuliert und deshalb besteht zum Teil noch eine erhebliche Rechtsunsicherheit.Dieser Beitrag erläutert das Transparenzregister, die aktuelle Gesetzesänderung und die hiermit verbundene Eintragungspflicht.

  • Das Transparenzregister und die Gesetzesänderung
  • Übergangsfristen abhängig von der Rechtsform
  • Die Eintragungspflichten
  • Wer wirtschaftlich Berechtigter ist
  • Zusammenfassung
  • Hilfe bei gesellschaftsrechtlichen Fragen

Das Transparenzregister und die Gesetzesänderung:

Das Transparenzregister dient dazu, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzudecken und zu bekämpfen. Die hinterlegten Informationen im Transparenzregister geben Auskunft über die „wirtschaftlich Berechtigten“ (s.u), die als natürliche Person hinter einer Gesellschaft oder Stiftung stehen. Somit kann nachvollzogen werden, wer als Eigentümer und Anteilsinhaber die Kontrolle und Einfluss ausüben kann bzw. profitiert.

Seine gesetzliche Grundlage findet das Transparenzregister im Geldwäschegesetz und hier in den §§ 18 ff. GwG. 

Bisher war es so, dass im Transparenzregister eine Verlinkung auf die bestehenden Eintragungen der entsprechenden Meldestellen des Amtsgerichts, wie Handelsregister oder Unternehmensregister verlinkt wurde und die erforderliche Eintragung bereits hierdurch erfolge. Dies ist seit der Gesetzesänderung im August 2021 nicht mehr der Fall. Seit der Gesetzesänderung sind die entsprechenden Personen und Anteilseigner verpflichtet, die Eintragung selbst vorzunehmen und die wirtschaftlich Berechtigten anzuzeigen – unabhängig davon, ob beispielsweise bereits durch die Eintragung im Handelsregister die erforderlichen Angaben vorliegen. Für die Eintragungspflicht gelten Übergangsfristen, die von der jeweiligen Rechtsform abhängen.

Übergangsfristen abhängig von der Rechtsform:

Juristische Personen (insbesondere AG und GmbH) und eingetragene Personengesellschaften (eingetragene GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG) haben unterschiedliche Übergangsfristen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister. 

Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund der oben geschilderten Mitteilungsfiktionen als erfüllt galt, bestehen folgende Übergangsfristen:

31. März 2022: AG, SE und KG auf Aktien

30. Juni 2022: GmbH, Genossenschaften und Partnerschaft

31. Dezember 2022: alle anderen Fälle. 

Achtung!

Die Übergangsfristen gelten für diejenigen nicht, die sich bereits vor der Gesetzesänderung zwingend in das Register eintragen mussten oder hierzu ausdrücklich aufgefordert wurden. 

Die Eintragungspflichten: 

Im Rahmen der Eintragung sind die nach § 19 GwG erforderlichen Angaben zu machen:

  1. Vor- und Nachname
  2. Geburtsdatum
  3. Wohnort
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  5. Alle Staatsangehörigkeiten

Die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Nr. 4) folgt nach Abs. 3 aus der Stellung, also insbesondere der Beteiligung, der Anteile und Stimmrechte bzw. der (auch mittelbaren!) Möglichkeit Kontrolle auszuüben sowie aus der Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner.

Bei einer Verletzung dieser Pflichten drohen hohe Geldbußen in Millionenhöhe gegenüber den Verpflichteten. Die Höhe richtet sich danach, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Die Höhe richtet sich aber auch nach anderen Faktoren, beispielsweise davon, ob systematisch gehandelt wurde, welche Gesellschaftsform vorliegt und auch von der Bilanzsumme, vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 54 bis 66, Abs. 3 GwG. Der aktuelle  Bußgeldkatalog  kann auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes heruntergeladen werden.

Wer wirtschaftlich Berechtigter ist:

Wirtschaftlich Berechtigte sind nach § 3 GwG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die jeweilige Vereinigung steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztendlich durchgeführt wird oder eine Geschäftsbeziehung letztendlich begründet wird. 

Bei juristischen Personen sind dies vor allem die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile halten oder mehr als 25% der Stimmanteile kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Die 25% werden auch dann erreicht, wenn diese nur durch eine Zurechnung von mittelbarer Kontrolle erreicht werden.Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere dann vor, wenn Anteile und Stimmrechte an einer anderen Gesellschaft gehalten werden, die wiederum einen beherrschenden Einfluss auf die in Frage stehende Gesellschaft ausüben kann. 

BeispielEine natürliche Person hält unmittelbar 10% Prozent der Kapitalanteile einer GmbH. Zusätzlich hält diese Person 75% der Anteile einer AG, die mit 20% an der GmbH beteiligt ist. Folglich wird diese mittelbare 20%-ige Beteiligung der natürlichen Person zugerechnet, so dass diese unmittelbar und mittelbar insgesamt 30% an der GmbH hält und als wirtschaftlich Berechtigter angezeigt werden muss.

Wenn kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln werden kann, gelten die gesetzlichen Vertreter, die geschäftsführenden Gesellschafter und Partner als wirtschaftlich Berechtigte. Diese haften dann für Unstimmigkeiten und fehlende Mitteilung.

Zusammenfassung:

  • Das Transparenzregister dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und soll aufdecken, wer als natürliche Person hinter einer Kapitalgesellschaft, eingetragenen Personengesellschaft oder Stiftung steht.
  • Die bisherige Mitteilungsfiktion ist entfallen und die verpflichteten Personen müssen sich nun proaktiv im Transparenzregister eintragen.
  • Hierfür gelten grundsätzlich Übergangsfristen; beispielsweise für eine AG oder KGaA der 31.03.2022, für eine GmbH, Partnerschaft oder Genossenschaft der 30.06.2022. Entscheidendes Kriterium ist die eintragungspflichtige Tatsache, wer „wirtschaftlich Berechtigter“ ist.
  • Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren unmittelbaren oder auch mittelbaren Kontrolle die Gesellschaft steht. Bei juristischen Personen (insbesondere AG, GmbH, KGaA oder Genossenschaften) trifft das auf die Personen zu, die mehr als 25% der Kapitalanteile halten oder mehr als 25% der Stimmanteile kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
  • Auch mittelbare Beteiligungen über Muttergesellschaften werden zusammengerechnet und der unmittelbaren Beteiligung hinzufügt.

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