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Arbeitsrecht Probezeit bei Befristung voll ausschöpfen

Auch bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis ist die Vereinbarung einer Probezeit zulässig. Die Probezeit kann auch länger dauern, als das befristete Beschäftigungsverhältnis selbst. Dies bietet sich insbesondere bei einer sachgrundlosen Befristung an, wenn nicht sicher ist, ob das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung verlängert wird.

Die Probezeit im Arbeitsrecht:

Die Probezeit dient dazu, die Eignung eines neuen Mitarbeiters zu testen und sich bei Ungeeignetheit möglichst kurzfristig von diesem trennen zu können. Die Probezeit verkürzt die gesetzliche Kündigungsfrist. Denn in den ersten sechs Monaten eines Beschäftigungsverhältnisses besteht noch kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Eine Kündigung ist in diesem Zeitraum auch ohne Probezeit grundsätzlich immer möglich. Hierfür ist dann aber die gesetzliche Kündigungsfrist des  § 622  Abs. 1 BGB maßgeblich. Diese beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats.

Wenn eine Probezeit vereinbart wurde, ist eine Kündigung bereits mit einer Kündigungsfrist von nur noch zwei Wochen zulässig. Natürlich ist es aber auch möglich, eine Kündigungsfrist zu vereinbaren, die länger als die Mindestdauer von zwei Wochen beträgt. Die Probezeit selbst darf allerdings maximal 6 Monate betragen, vgl. § 622 Abs. 3 BGB.

Probezeit bei Befristung voll ausschöpfen:

Bei einer Befristung, die weniger als 6 Monate beträgt, kann trotzdem wirksam eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart werden, damit die Restlaufzeit der Probezeit bei einer Verlängerung noch übertragen wird, vgl.  LAG Hamm 19 Sa 1119/06.  Bei einer sachgrundlosen Befristung darf bei einer Verlängerung nur die Laufzeit der Befristung geändert werden – andere Vertragsänderungen würden die sachgrundlosen Befristung unwirksam machen. Denn in diesem Fall würde ein Neuabschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses vorliegen und eine sachgrundlose Befristung wäre aufgrund der Vorbeschäftigung unwirksam, vgl.  § 14  Abs. 2 S. 2 TzBfG. In einem befristeten Arbeitsvertrag von 3 Monaten könnte deshalb folgende Formulierung aufgenommen werden: „Die nicht ausgeschöpfte Probezeit aus dem bestehenden befristen Arbeitsverhältnis wird bei einer Verlängerung auf die neue Befristung übertragen“. In diesem Fall würde bei einer Verlängerung der Befristung noch 3 der nicht ausgenutzten 6 Monate Probezeit übernommen.

Zusammenfassung:

  • In den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung greift der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht.
  • Eine Kündigung ist in den ersten sechs Monaten grundsätzlich auch ohne Kündigungsgrund zulässig
  • Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in den ersten zwei Jahren vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende, vgl. § 622 Abs. 1 BGB.
  • Die Probezeit kann die allgemeine Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB verkürzen. Innerhalb der Probezeit kann eine Kündigungsfrist von (mindestens) nur noch zwei Wochen vereinbart werden.
  • Die Probezeit darf maximal 6 Monate dauern, § 622 Abs. 3 BGB. Auch wenn ein Beschäftigungsverhältnis für weniger als 6 Monate befristet wird, kann eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart werden. Bei einer Verlängerung der Befristung würden die nicht ausgeschöpften Monate der Probezeit übertragen.
  • Hierfür ist eine entsprechende Formulierung bereits im Befristungsvertrag erforderlich.

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